Deutsche Bundesbank
als Währungs- und Notenbank Deutschlands seit 1.1.1999 integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Die Anpassung an den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; Vertrag von Maastricht) erfolgte 1994 und 1997 kraft Änderungen des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Wesentliche Aufgabe ist nunmehr die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des ESZB, wie sie Art. 88 GG, der 1992 zu diesem Zweck um Satz 2 erweitert wurde, einräumt. Das vorrangige Ziel der Geldpolitik, die Preisstabilität zu gewährleisten, ist seither auch verfassungsrechtlich verankert. Der Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank handelt im Rahmen der Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB). Die ehemals nationale Geldpolitik ging folglich in der „Geldpolitik der Gemeinschaft" auf, insbes. ist auch der Präsident der Deutschen Bundesbank als Mitglied des EZB-Rats in erster Linie dieser gemeinsamen Geldpolitik verpflichtet. Eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Bundesregierung kann nur ins Auge gefaßt werden, soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des ESZB erfolgt. Die Bank wurde ursprünglich gemäss dem in Art. 88 Satz 1 GG niedergelegten Auftrag durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) vom 26.7.1957 vom Bund als Währungs- und Notenbank errichtet. Das BBankG hat den 1948 von den Alliierten eingeführten zweistufig dezentralen Aufbau des Zentralbanksystems mit z.T. schon seit 1947 bestehenden rechtlich selbständigen Landeszentralbanken (LZB) in den einzelnen Ländern und der am 1.3.1948 gegründeten Bank deutscher Länder als deren Spitzen- und Refinanzierungsinstitut in Frankfurt wieder beseitigt und statt dessen eine Einheitsbank geschaffen. Die LZB wurden nun rechtlich unselbständige Hauptverwaltungen, behielten aber ihren Namen und eine gewisse Selbständigkeit in ihrem Bereich bei. Die Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Ihr Kapital in Höhe von 5 Mrd. DM steht dem Bund zu. Organe der Bundesbank sind der Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der LZB. Die beiden ersteren haben die Stellung von obersten Bundesbehörden, die letzten die von einfachen Bundesbehörden. Der Zentralbankrat ist das oberste Beschlußorgan. Er bestimmt die Geschäftspolitik der Bank und ist gegenüber dem Direktorium und den Vorständen der LZB weisungsbefugt. Er besteht aus dem Präsidenten, der ex officio zugleich Mitglied des EZB-Rats ist, und dem Vizepräsidenten der Bundesbank, ferner aus den (bis zu sechs) weiteren Mitgliedern des Direktoriums sowie den Präsidenten der Landeszentralbanken. Die Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Ihre Amtsdauer beträgt normalerweise acht (mindestens fünf) Jahre, reicht also über die Legislaturperiode des Parlaments hinaus. Das Direktorium ist das zentrale Exekutivorgan der Bank. Es ist für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich und leitet und verwaltet die Bank, soweit hierfür nicht die LZB zuständig sind. Die Landeszentralbanken sind die geschäftlichen Kontaktstellen der Bundesbank mit der Wirtschaft und den Banken. Ihnen unterstehen die Zweiganstalten, welche die Bundesbank an größeren Orten unterhält. Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden vom Bundesrat vorgeschlagen, der sich nach Empfehlungen der zuständigen Landesregierung(en) richtet. Im Ergebnis schließt das BBankG somit eine beherrschende Stellung der Bundesregierung bei der Ernennung der Mitglieder des Zentralbankrats aus. Bis November 1992 unterhielt die Bundesbank in jedem der elf westlichen Bundesländer (einschl. Berlin) eine LZB. Als ihr Zuständigkeitsbereich mit dem Inkrafttreten der »Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion« mit der ehemaligen DDR am 1.7.1990 auf Ostdeutschland ausgedehnt wurde (- deutsch-deutsche Währungsunion), war sie dort zunächst mit einer Vorläufigen Verwaltungsstelle vertreten. Am 1.11.1992 wurde die Struktur der Bundesbank, dem Einigungsvertrag folgend, an die neuen staatlichen Gegebenheiten angepaßt und gleichzeitig gestrafft. Seither gibt es in Deutschland nur noch neun LZB, darunter fünf, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder drei Bundesländer erstreckt. Aufgabe der Bundesbank war nach § 3 BBankG (a.F.), die Währung zu sichern und für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen. Das Ziel der Währungssicherung umfaßte nach gängiger Interpretation sowohl die Geldwertstabilität im Innern als auch die Stabilität des - Außenwerts der Währung. Dabei stand jedoch, wie nunmehr auch im Auftrag des ESZB, die binnenwirtschaftliche Stabilität (Stabilität des Preisniveaus) eindeutig im Vordergrund. Nach § 12 BBankG hat die Bundesbank ferner die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Diese Verpflichtung ist aber ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass sie hierdurch nicht in unüberwindliche Konflikte mit ihrer eigentlichen Aufgabe - seit 1999 als Bestandteil des ESZB - geraten darf. Bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse ist die Bundesbank von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Sie unterliegt auch keiner laufenden parlamentarischen Kontrolle. Dieses hohe Mass an Unabhängigkeit resultiert aus den schlechten Erfahrungen, die mit staatsfinanzierten Inflationen in Deutschland gemacht wurden. Letztlich beruhen das Stabilitätspostulat und die Unabhängigkeit der Geldpolitik auf einem breiten Grundkonsens über die wirtschaftspolitischen Prioritäten und die besondere Bedeutung der Geldwertstabilität. Zu Koordination von allgemeiner Wirtschaftspolitik und Geldpolitik enthält das BBankG (§ 13) Regelungen, die Bundesregierung und Bundesbank zur Kooperation und zur gegenseitigen Konsultation anhalten. So hat die Bundesbank die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten, umgekehrt soll die Bundesregierung den Präsidenten der Bundesbank zu diesbezüglichen Beratungen hinzuziehen. Mitglieder der Bundesregierung dürfen an den Sitzungen des Zentralbankrats teilnehmen. Sie haben Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Als - Zentralbank nimmt die Bundesbank eine Reihe historisch gewachsener, typischer Funktionen wahr. Sie ist Notenbank (unter dem Genehmigungsvorbehalt der EZB), Bank der Banken, Bank des Staates und Verwalterin der - Währungsreserven. Sämtliche Aufgaben sind seit 1999 in die Geldpolitik der Gemeinschaft eingebettet. Kreditgeschäfte mit der Wirtschaft betreibt sie nicht. Schließlich ist die Bundesbank an der im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) geregelten Bankenaufsicht beteiligt, deren hoheitlichen Aufgaben beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bonn liegen. Als Bank des Staates nimmt die Bundesbank die Funktion einer »Hausbank« des Bundes und (eingeschränkt) der Länder wahr. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Funktion von Anfang an eng begrenzt, um die Unabhängigkeit der Bundesbank nicht nur personell und institutionell, sondern auch funktionell abzusichern. So durfte die Bundesbank an den Bund, die Lander und einige Sondervermögen des Bundes immer nur in begrenztem Umfang Kredite gewähren (Kassenkredite im Rahmen von Kreditplafonds, z.B. 6 Mrd. DM an den Bund). Gleichzeitig waren die zentralen öffentlichen Haushalte verpflichtet, ihre flüssigen Mittel zinslos bei der Bundesbank zu halten; allerdings hat die Bundesbank den Ländern in größerem Umfang Globalkontingente für eine Anlage im Bankensystem eingeräumt. Bei den meisten der vom Bund begebenen Schuldtitel fungiert die Bundesbank als fiscal agent. Der Vertrag von Maastricht schränkte die fiscal agent-Funktion nachdrücklich ein. Danach (Art. 104) ist die Gewährung von Notenbankkrediten an öffentliche Stellen seit Anfang 1994 untersagt. Korrespondierend wurde auch die Einlagepflicht (§ 17) aufgehoben. Als »Währungsbank« verwaltet die Bundesbank die Währungsreserven Deutschlands bzw. wirkt an den entsprechenden Aufgaben der EZB mit. Die Bundesbank ist ferner an der - Bank für Internationalen Zahlungsausgleich beteiligt. Die geschilderten Funktionen der Bundesbank schlagen sich überwiegend in ihrem Jahresabschluss nieder, den die Bank nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben als Bestandteil des ESZB erstellt. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn (Reingewinn) der Bank fließt (abzüglich Rücklagen) dem Bund zu und erreichte bis 1999 zeitweilig beachtliche Größenordnung (z.B. 1996 rund 8,8 Mrd. DM). Entsprechend dem ursprünglichen Wortlaut des BBankG sollte die Anstalt die Währung sichern, indem sie den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft regelt. Dieser Auftrag beruht auf der Erfahrung, dass über mittlere Sicht ein Fortschreiten des Inflationsprozesses ohne entsprechende Ausweitung der Geldmenge nicht möglich ist. Hieran knüpften auch die - Geldmengenziele der Bundesbank an, die sich diese seit 1975 jährlich setzte. Sie versuchte damit, das Wachstum der Geldmenge auf die realen Produktionsmöglichkeiten abzustimmen. In technischer Hinsicht unterlag die geldmengenorientierte Politik Wandlungen; seit 1979 verwendete die Bundesbank ein sog. Verlaufsziel vom vierten Quartal des Vorjahres zum vierten Quartal des laufenden Jahres. Es wurde, von 1989 abgesehen, in Form einer Bandbreite definiert. Wesentliche Elemente der geldmengenorientierten Politik blieben unverändert. Dazu gehören die am Ziel der Geldwertstabilität ausgerichtete mittelfristige Orientierung, die Wahl einer breit definierten Geldmenge (anfangs der - Zentralbankgeldmenge, ab 1988 der Geldmenge M3) als Zielgröße und die pragmatische Verfolgung des Geldmengenziels. Die Bundesbank wertete neben ihrer Zielgröße auch stets eine Reihe anderer monetärer und realer Indikatoren aus. Schließlich hat sie auch jährliche Zielverfehlungen zugelassen. Hierbei spielte v.a. die Entwicklung des Wechselkurses eine Rolle, die nicht immer eine ausschließlich binnenwirtschaftlich orientierte Politik zuließ. Die Bundesbank steuerte die Geldmenge indirekt über den Geldmarkt. Hierzu verfügte sie über eine Reihe zins- und liquiditätspolitischer Instrumente. Im traditionellen Steuerungsverfahren der Bundesbank standen dabei die Diskontpolitik, die Lombardpolitik und die Mindestreservepolitik im Vordergrund. Seit Ende der 70er Jahre ging sie verstärkt zu einer flexibleren Steuerung des Geldmarktes über. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich v.a. aus der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte. Im Rahmen dieser Feinsteuerung wurde das Schwergewicht des Instrumenteneinsatzes auf Offenmarktpolitik im weitesten Sinne verlagert. Dazu rechneten neben der Einlagenpolitik (§ 17 BBankG a.F.) und der Devisenpolitik (Devisenswapgeschäfte und Devisenpensionsgeschäfte) v.a. - Wertpapierpensionsgeschäfte. Solche Geschäfte wurden mehrmals im Monat abgeschlossen und hatten Laufzeiten von vierzehn Tagen bzw. einem Monat. Die entsprechenden Zinssätze entwickelten sich zu Leitmarken für den Tagesgeldsatz. Als Sicherheitsventil nach oben fungierte am Markt für Tagesgeld der - Lombardsatz und als Auffanglinie nach unten der Abgabesatz für ganz kurzfristige Schatzwechsel (mit Laufzeiten von ein bis drei Tagen), mit denen die Bundesbank kurzfristige Liquiditätsüberschüsse am Geldmarkt absorbierte. Solche Schatzwechsel wie auch die etwas länger laufenden unverzinslichen Schatzanweisungen (U-Schätze) werden nach § 42 BBankG rechtlich als Papiere des Bundes, wirtschaftlich aber als solche der Bundesbank begeben (sog. Liquiditätspapiere). Der Höchstbetrag für die Abgabe dieser Titel wurde 1992 auf 50 Mrd. DM heraufgesetzt. Im Rahmen des ESZB, dessen integraler Bestandteil die Deutsche Bundesbank nunmehr ist, und in Verfolgung der von der Europäischen Zentralbank bestimmten Geldpolitik der Gemeinschaft wird die Deutsche Bundesbank wie jede Nationale Zentralbank (NZB) für die Aufgaben des ESZB satzungsgemäss in Anspruch genommen, »soweit dies möglich und sachgerecht erscheint« (Art 12.1). Der gleichwohl geschmälerte Verantwortungsbereich läßt Veränderungen in der Zusammensetzung der Organe und eine weitere Straffung im Aufbau erwarten. Die Bundesbank war in ihrer institutionellen Gestalt Vorbild für die schon im DELORS-Bericht sich abzeichnende und im EGV zur Überraschung vieler Verhandlungsbeobachter akzeptierte Figur der EZB. Sie hat auch manches bewährte Instrument in die »neue Zeit« herübergerettet. Die Mindestreserve, wenn auch nunmehr verzinslich, blieb bewahrt. Sicherheiten, die wie der Handelswechsel eine gewisse realwirtschaftliche Verankerung des Notenbankkredits versprechen, kann sie bevorzugt in den Dienst der Liquiditätssteuerung stellen, ggf. auch abweichend von der Praxis anderer NZB. Rechtsgeschäftliche Formen, wie Verpfändung von Sicherheiten anstatt einer Repo-Lösung mit Vollrechtsübertragung im Zuge der Kreditgewährung an ihre Geschäftspartner, bringt sie in den europäischen Wettbewerb der Systeme ein. Die in den 80er Jahren von ihr entwickelte flexible Geldmarktsteuerung erfährt unter der Ägide des ESZB und der Verpflichtung, den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft bei freien Wettbewerb zu beachten, sogar noch eine Aufwertung. Literatur: Deutsche Bundesbank (1976a, 1995, 1998). Issing, O. (1996, 1998). Jarchow, H.J. (1995, 1998). Hahn, H.J. (1990). Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Vierzig Jahre Deutsche Mark. Notenbank und Währung in Deutschland seit 1948, München 1998
Siehe: Bundesbank
Sie wurde auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26.07.1957 als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Sie ging aus der Verschmelzung der bis dahin selbstständigen (west-)deutschen Landeszentralbanken und der Zentralbank von Berlin mit der Bank deutscher Länder hervor. Sitz: Frankfurt am Main. Mit dem Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 01.01.1999 hat sich ihre Stellung erheblich geändert. Die D. B. stellt heute einen integralen Bestandteil des ESZB dar; als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland ist sie eine der dzt. 12 NZB im Euro-Währungsgebiet. Die Organisationsstruktur der D. B. hat sich mit der Eingliederung in das ESZB geändert. Mit dem am 30.04.2002 in Kraft getretenen
7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank übernahm der Vorstand als einziges Organ die einheitliche Leitung und Verwaltung der Bank. Er besteht aus 8 Personen, dem Präsidenten, Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorstand löste den bisherigen Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken ab; trat also als einziges Organ der D. B. an die Stelle von bisher elf Organen mit bis zu 32 Organ-Mitgliedern. In ihm werden die Auswirkungen der vom EZB-Rat bestimmten Geld- und Währungspolitik erörtert und die sich danach orientierende Geschäftspolitik der D. B. beschlossen. Die D. B. ist in neun Hauptverwaltungen untergliedert. Die D. B. nimmt weiterhin historisch gewachsene Aufgaben wahr: (1) als Notenbank: Die EZB hat zwar das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb des EuroWährungsgebietes zu genehmigen. Zur Ausgabe von Banknoten sind aber die NZB - wie auch die EZB selbst - berechtigt. (2) als Bank der Banken: Die Kreditinstitute sind zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit (z. B. in Form von Bargeld-Auszahlungen an ihre Kunden) auf Zentralbankguthaben angewiesen. Deshalb müssen sie auch Mindestreserven unterhalten. Bargeld und Zentralbankguthaben können sich die Kreditinstitute aber nur durch Geschäftsbeziehungen mit ihrer Zentralbank beschaffen. Somit ist die D. B. auch die „letzte" Refinanzierungsquelle für das deutsche Bankensystem. Im Übrigen stellt sie den Monetären Finanzinstituten Dienstleistungen für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung. (3) als Bank des Staates: Die D. B. fungiert als Hausbank des Bundes und eingeschränkt auch der Länder. Sie unterstützt den Bund und die Länder bei der Kreditaufnahme auf dem Kapitalmarkt; sie darf staatlichen Stellen aber keine Kredite gewähren. Die D. B. bringt die Münzen in Umlauf, die in Deutschland allein der Bund ausgeben darf; der Umfang der Münzenausgabe bedarf aber der Genehmigung seitens der EZB. (4) als Verwalterin der Währungsreserven: Die D. B. verwaltet die offiziellen Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Devisenreserven werden fast ausschließlich in US-Dollar gehalten und sind größtenteils — Gewinn bringend — bei Banken und Notenbanken im Ausland angelegt. Hinzu kommen Goldbestände sowie Reservepositionen und Forderungen gegenüber dem IWF und der EZB. Die D. B. hat zum 01.01.1999 12,2 Mrd. Euro (davon 15 % in Gold und 85 % in Devisen) auf die EZB übertragen. Im ESZB verbleibt die Verwaltung der Währungsreserven weiterhin bei den NZB. Deren Geschäfte mit nationalen Währungsreserven bedürfen allerdings ab einer bestimmten Größenordnung der Zustimmung der EZB, damit die Einheitlichkeit der Geld- und Wechselkurspolitik gewahrt werden kann. Über die traditionellen Befugnisse hinaus hat die D. B. an der Erfüllung der Aufgaben der EZB mitzuwirken (mit dem vorrangigen Ziel der Gewährleistung von Preisstabilität) und die gemeinsame Geldpolitik des ESZB in Deutschland durchzuführen (hier für die reibungslose bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen). Im Mittelpunkt der Geldpolitik stehen die Instrumente der -4 Offenmarktpolitik (Hauptrefinanzierungsgeschäft, längerfristiges Refinanzierungsgeschäft, Feinsteuerungsoperationen und -4 strukturelle Operationen. http://www.bundesbank.de
Die politisch neutrale Notenbank, die nach dem “Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums” von 1967 den den Auftrag hat, “den Geldumlauf und die Kreditversorgung zu regeln mit dem Ziel, die Währung zu sichern”. In der Begründung zum Regierungsentwurf für das Bundesbankgesetz heißt es: Die Sicherung der Währung wird ... durch die richtige Dosierung der Menge des umlaufenden Geldes unter Vermeidung einerseits eines Geldüberhangs und andererseits eines Geldmangels gewährleistet.”
Die Deutsche Bundesbank ist 1957 aus der Bank deutscher Länder hervorgegangen. Sie ist von den Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Ihre Aufgabe besteht darin, die Geld- und Kreditversorgung mit dem Ziel zu regeln, die Währung zu sichern.
Das Hauptinstrument der Bundesbank zur Steuerung der Kreditexpansion ist die Beeinflussung der Bankenliquidität. Die Liquidität der Banken ist definiert durch ihre freien Liquiditätsreserven, gemessen an den Verbindlichkeiten.
Die Liquidität der Geschäftsbanken wird unter anderem beeinflußt von der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes, dem An- und Verkauf von Wertpapieren durch die Notenbank, von der Kreditaufnahme des Staates bei der Notenbank.
Die Liquidität der Banken ist bestimmt durch
· die Höhe der Überschußreserven über die gesetzliche Mindestreserve;
· den Mindestreserversatz;
· den Besitz an zentralbankfähigen Aktiva;
· die Zahlungssitten im Nichtbankenbereich. Um die Geldschöpfung zu bremsen oder anzuregen, steht der Notenbank eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung: die Diskontpolitik, die —3 Lombard- und Offenmarktpolitik, die — Mindestreservepolitik, die Swap-Politik, die Einlagenpolitik, die Kreditrestriktionspolitik und die Politik der Moral Suasion.
Bundesbank
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