Einlagenpolitik
Neben ihrer Funktion als “Bank der Banken” ist die Notenbank auch Refinanzierungs- und Depositenbank der öffentlichen Hand. Als Depositenbank des Bundes kann die
Deutsche Bundesbank nach § 17 des Bundesbankgesetzes eine je nach der konjunkturellen Lage entweder expansive oder kontraktive Einlagenpolitik betreiben. Nach § 17, Absatz 1 Bundesbankgesetz sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Kassenüberschüsse bei der Bundesbank zu hinterlegen. Da sie diese Oberschüsse nicht bei den Geschäftsbanken deponieren können, wird dadurch eine restriktive Wirkung erzielt; denn diese Mittel sind den Kreditinstituten für ihre geschäftlichen Dispositionen grundsätzlich entzogen. Allerdings betrifft § 17 nicht die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherungen. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Kassenüberschüsse des Bundes, der Länder und die Sondervermögen des Bundes. § 17, Absatz 2 bestimmt, dass der Bund auf Antrag seine Kassenüberschüsse zur anderweitigen Anlage im Geschäftsbankensystem verwenden kann. Diese Bestimmung sichert der Bundesbank die Möglichkeit, durch Genehmigung oder Ablehnung eines solchen Antrags einen expansiven oder kontraktiven Effekt zu erzielen.
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