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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Einlagensicherung

soll im Konkurs- oder Vergleichsfall von Kreditinstituten deren Kunden, insbes. die Einlagen- und Sparbriefgläubiger, vor Vermögensverlusten bewahren. Die Einlagensicherung kann staatlich oder privatwirtschaftlich organisiert sein. Sie kann darin bestehen, dass die Sicherungseinrichtung die geschützten Verbindlichkeiten der betroffenen Bank ganz bzw. teilweise erfüllt (unmittelbare Einlagensicherung) oder darin, dass sie gläubigergefährdende Bankkrisen vermeiden bzw. wirksam überwinden hilft (mittelbare Einlagensicherung). In Deutschland haben die Bankenverbände Garantie- und Stützungsfonds gebildet, die von ihren Mitgliedern durch regelmäßige Beiträge dotiert und wenn nötig durch Nachschüsse aufgefüllt werden. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken schützt von Kunden hereingenommene Einlagen und an diese ausgegebene Namensparbriefe seiner Mitgliedsinstitute bis zu 30% des haftenden Eigenkapitals (unmittelbare Sicherung). Die Sicherungssysteme der Sparkassenorganisation und der Kreditgenossenschaften haben das Ziel, gefährdete Mitgliedsinstitute durch Bürgschaften, Zuschüsse und Darlehen zu stützen (mittelbare Sicherung). Die Einlagensicherung ergänzt die Bankenaufsicht, da diese insbes. in einer Marktwirtschaft keinen absoluten Gläubigerschutz zu bieten vermag. Andererseits kann die Bankenüberwachung die Sicherungsfonds vor einer zu starken Beanspruchung bewahren helfen (Vorfeldschutz). Die deutschen Banken gehören fast alle einer Sicherungseinrichtung an. Nichtmitglieder müssen das Fehlen der Einlagensicherung ihren Kunden mitteilen (§ 23a des Gesetzes über das Kreditwesen). In den Europäischen Gemeinschaften wird eine Harmonisierung der Einlagensicherung angestrebt. G.H. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992c).

Für das Vertrauen der Anleger in den Geld- und Kapitalmarkt ist die Sicherheit ihrer Einlagen von höchster Bedeutung. Viele Sparer und andere Anleger fragen sich, was mit ihren Geldeinlagen geschehen mag, wenn das Kreditinstitut pleite geht. Für diesen Fall gewähren alle - zumindest deutschen - Banken einen ausreichenden Einlagenschutz. Sowohl das private als auch das öffentliche Kreditgewerbe unterhalten’ Sicherungsfonds, denen zum Beispiel der jeweilige Bankenverband angeschlossen ist. Diese Sicherungsfonds haften im Falle eines Falles für die Einlagen der Sparer. Eine Besonderheit gibt es bei den Volks- und Raiffeisenbanken sowie den Sparkassen. Hier erstreckt sich die Sicherung des Kreditinstituts nicht allein auf die Einlagen, sondern das ganze Institut ist gegen eine Insolvenz abgesichert. Diese Form der Sicherung nennt man Institutssicherung. Bei den Sparkassen müssen notfalls Gemeinden, Städte oder die Länder für das von Insolvenz bedrohte Institut geradestehen und ihm Liquidität gewährleisten, (Anstaltslast und Gewährträgerhaftung)





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