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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Insolvenz

Bei natürlichen Personen ist dies die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) oder die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 2 InsO.
Bezüglich einer juristischen Person kommt zu den Merkmalen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17. Abs. 2 InsO oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 2 InsO noch ein drittes Merkmal, die Überschuldung gemäß §19 InsO, hinzu.
Bei Erkennen eines dieser Insolvenzrnerkmale wird auf Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Antragsberechtigt sind, gem. § 13 Abs. 1 InsO die Gläubiger und der Schuldner. Bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO kann nur der Schuldner das Insolvenzverfahren beantragen. Zum Insolvenzrecht gehören die InsO sowie das Einführungsgesetz zur InsO (EGInsO), die am 1.1.1999 in Kraft getreten sind. Sie gelten in Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.1998 beantragt worden sind, auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1.1.1999 begründet worden sind, Art. 104 EGInsO.
Siehe auch: Konkurs, Liquidation, Vergleich

oder Zahlungsunfähigkeit. Begr. f. d. voraussichtlich andauernde Unvermögen eines Schuldners, fällige oder in absehbarer Zeit fällig werdende Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können.

(engl. insolvency) Insolvenz, auch Zahlungsunfähigkeit, beschreibt das auf Mangel an + Zahlungsmitteln beruhende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen i Verbindlichkeiten (p Schulden) noch im Wesentlichen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist nach der Insolvenzordnung i. d. R. gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung [InsO] ). Die Zahlungsunfähigkeit ist zusammen mit der . Überschuldung allgemeiner Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 16ff. InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ebenfalls Eröffnungsgrund, falls der Schuldner dies beantragt (§ 18 InsO). Sie ist gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Die Insolvenzordnung regelt seit 1.1.1999 anstelle der bisher geltenden Konkursordnung (Konkurs) das Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie anstelle der Vergleichsordnung (Verg1O) das Verfahren bei drohender Überschuldung.





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