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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Insider

(= Eingeweihter)
Personen, die über besondere interne Informationen, die allgemein nicht zugänglich sind, verfügen. Insider können Mitglieder in der Geschäftsführungsetage eines Unternehmens sein, aber auch Sachbearbeiter in Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Angehörige, die zum Vertrauensbereich gehören, sowie Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften, die früher als andere für Aktienspekulationen interessante Informationen erhalten.
Wenn solche Insiderinformationen an der Börse ausgenutzt werden, um für sich selbst oder Dritte wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, spricht man von »Insidertransaktion«. Dieses ist jedoch nicht immer nachweisbar. Plötzlich einsetzende Kursschwankungen an der Börse können verschiedene Gründe haben. Oftmals entstehen sie jedoch nicht durch Gerüchte, wie vielfach angenommen, sondern beruhen auf Insiderinformationen, wobei durch diese internen Kenntnisse die übrigen Börsenpartner wirtschaftlich geschädigt werden. Die Desorganisation des Marktes ist ein weiterer Nachteil, der durch Insidertransaktionen entstehen kann.
Nach dem Insidergesetz, das im Rahmen des »2. Finanzmarktförderungsgesetzes« verabschiedet wurde, wird der Insiderhandel mit hohen Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet. Das Gesetz unterscheidet zwischen Primär- und Sekundärinsidern. Primärinsider sind Personen, die als Leitungsorgan eines Unternehmens, als Kapitaleigner oder sonst aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben von kursrelevanten Tatsachen, die noch nicht veröffentlicht sind.
Sekundärinsider sind z. B. Tipempfänger, deren Spezialwissen von einem Primärinsider stammt. Diese müssen mit bis zu drei Jahren Haft rechnen, wenn sie infolge Leichtfertigkeit nicht wissen, dass ihre Informationen mittelbar oder unmittelbar von einem Insider stammen.
Siehe: Insiderpapiere, Insiderverbot

Bez. f. Personen, die aufgrund ihrer amtlichen Funktionen oder beruflichen Stellung auf legalem Wege über Informationen zu (noch) nicht veröffentlichen Sachverhalten verfügen. I. können mit ihrem Wissen wirtschaftliche Entscheidungen (z. B. im Bereich der Geld- und Kapitalanlagen oder der Börsen) von erheblicher Tragweite vor anderen treffen. Daher sind z. B. in Deutschland gem. § 14 WpHG Insidergeschäfte im Wertpapierhandel verboten.

Person, die wegen ihrer beruflichen Stellung Informationen über eine Aktiengesellschaft früher als andere Personen erfährt. Insider sind nach § 13 Wertpapierhandelsgesetz Personen, die als Organmitglied eines Emittenten, Kapitaleigner eines Emittenten oder durch ihre berufliche oder vertragliche Beziehung zum Emittenten Kenntnis von kursrelevanten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen (Insidertatsache) haben, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Primärinsider sind Organmitglieder, Kapitaleigner und andere Personen, auch Außenstehende, die bestimmungsmäßig Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Sekundärinsider sind Dritte, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Einem Insider ist es verboten, kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Informationen für sich oder Dritte auszunutzen, weiterzugeben oder eise von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.





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