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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Konkurs

Bis zum 31.12.1998 war Konkurs das gerichtliche, in der Konkursordnung (KO) geregelte Verfahren, in dem durch Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners alle persönlichen Gläubiger anteilig befriedigt wurden, vorbehaltlich bevorrechtigter und aussonderungsberechtigter Ansprüche einzelner Gläubiger (§§ 47-51 KO). Bei insolventen Unternehmen führt das Verfahren zu deren Zwangsauflösung. Die Verteilung der Konkursmasse in den §§ 58 bis 61 KO geregelt. Für Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren die vor dem 1.1.1999 (vor Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung) beantragt worden sind, gelten weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften (Konkursordnung [KO] und Vergleichsordnung [VerglO]). Ebenso für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem .1 .1.1999 gestellt worden ist (Art. 103 Ergänzungsgesetz zur Insolvenzordnung [EGInSO]).
Siehe auch: Liquidation, Insolvenz, Vergleich

Seit dem 01.01.1999: Insolvenz. S. Insolvenzverfahren.

(engl. bankruptcy) Der Konkurs (von lat. concursus creditorum = Zusammentreffen mehrerer Gläubiger; umgangssprachlich auch Bankrott) ist eine besondere gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger durch Liquidation des Schuldnervermögens (Schuldner, Vermögen) und Verteilung des Erlöses. Der Konkurs kann eine Folge der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens sein. Seit dem 1.1.1999 ist an die Stelle der Konkursordnung die Insolvenzordnung (InsO) (Insolvenz) getreten. Während der Konkurs auf die Liquidation des Unternehmens und Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern abstellte, kann im Insolvenzverfahren auch versucht werden, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (Fortführung) zu erreichen ( Sanierung). Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen 4 Verbindlichkeiten zu befreien (§1 InsO).





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