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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Vergleich

Das Folgende gilt nur für Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.1.1999 (vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung) beantragt worden sind. Auf diese und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften für die Konkursordnung (KO) und Vergleichsordnung (VerglO) anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1.1.1999 gestellt worden ist (Art. 103 EGInsO). Die mit der Anwendung der VerglO verfolgten Ziele sind in die seit dem 1.1.1999 geltende Insolvenzordnung (InsO) und dort in die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) eingegangen.
Vergleich ist die Sanierung durch Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen dem zahlungsunfähigen Schuldner gegenüber. Der sog. Zwangsvergleich beendet ein eröffnetes Konkursverfahren. Bei diesem müssen Gläubiger, die mindestens 75 % der Forderungen vertreten, zustimmen. Ihnen wird i. d. R. ein höherer Prozentsatz zur Befriedigung ihrer Forderungen angeboten, als sie im Konkursverfahren erhalten würden.
Bei einem freiwilligen oder außergerichtlichen Vergleich versucht der Schuldner die bei ihm eingetretene Zahlungsunfähigkeit durch einen Zahlungsaufschub und durch einen Teilschuldenerlass seitens der Gläubiger zu überbrücken und eine dauerhafte Sanierung herbeizuführen.
Beim gerichtlichen Vergleich ist den Gläubigern eine Quote von mindestens 35 % ihrer Forderung anzubieten, die innerhalb eines Jahres gezahlt werden muss. Bei längeren Zahlungsfristen erhöht sich die Mindestquote.
Siehe auch: Insolvenz, Konkurs, Liquidation

Als jur. Begr.: Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit von (Vertrags-) Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Einvernehmens (Nachgebens). Ein V. kann außergerichtlich oder gerichtlich (vor Gericht) erfolgen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann ein V. auch Zweck des Insolvenzplans (zur Unternehmenssanierung) sein.

(engl. comparison, settlement) Der Vergleich ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, bei dem zwei Parteien einen Rechtsstreit im gegenseitigen Einvernehmen beenden (vgl. auch § 779 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ). Ein Vergleich kann auch zur Beendigung eines Zivilprozesses geschlossen werden (sog. Prozessvergleich). Verkaufsförderung (engl. sales promotion) Verkaufsförderung ist ein Instrument der Kommunikationspolitik, das vor allem für den Absatz von Konsumgütern (p Konsumgütermarketing) aufgrund des wachsenden Konkurrenzdrucks auf vielen Märkten (Markt) besondere Bedeutung erlangt hat. Verkaufsförderung kann als eine Vielzahl zeitlich und i. d. R. räumlich begrenzter Maßnahmen zur kurzfristigen Stimulierung des Absatzes verstanden werden. Die Verkaufsförderungmaßnahmen von Herstellern können sich hauptsächlich an Konsumenten (z. B. kostenlose Proben, Gewinnspiele, Gutscheine, Zugaben), Handelspartner/Absatzmittler (z. B. Preisnachlässe, Schulungen des Personals, Verkaufswettbewerbe, Display Materialien) oder an eigene Verkaufsorganisationen (z. B. Bonussysteme, Verkaufs /Absatz ncentives) richten. Trotz kurzfristiger Absatzerfolge, die im Rahmen der Verkaufsförderung erzielt werden können, sind aber auch mögliche unerwünschte Nebeneffekte zu kalkulieren. Insbesondere bei Markenartikeln können konsumentenbezogene Verkaufsförderungsaktionen negative Auswirkungen auf Image und Preispolitik haben.





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