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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Bürgschaft

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Bürgschaftsübernahmen stellen ein hohes Haftungsrisiko für den Bürgen dar.
Bei der unbeschränkten Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung des verbürgten Betrages einzustehen (auch »unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft« genannt). Bei der »Höchstbetragsbürgschaft« haftet der Bürge nur bis zu einem bestimmten, im Bürgschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrag. Weiter bekannt sind die Ausfall- bzw. modifizierte Ausfallbürgschaft und die Mitbürgschaft. Bürgschaften werden auch bei Avalen bzw. Avalkrediten herausgelegt.
Siehe auch: Aval

Rechtlich einseitig verpflichtender Vertrag (§§ 765 ff. BGB und §§ 349 ff. HGB), durch den sich der Bürge dem Gläubiger (z. B. einem Exporteur) eines Dritten (z. B. einem Importeur als Hauptschuldner) gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. B. sind im Außenhandel i. d. R. nicht gebräuchlich. Die B. unterscheidet sich grundsätzlich von der Garantie.

(engl. guarantee) Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich, es sei denn, sie ist auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 350 Handelsgesetzbuch [HGB]). Der Gläubiger kann sie formlos und sogar stillschweigend annehmen. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner neben etwaigen abhängigen Sicherungsrechten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf ihn über. Der Bürge wird von seiner Haftung frei, wenn der Gläubiger Sicherungsrechte aufgibt, aus denen der Bürge nach Übergang auf ihn hätte Ersatz erlangen können. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht ausdrücklich gemeinschaftlich übernehmen. Man unterscheidet zum Beispiel Ausfallbürgschaft (Schadlosbürgschaft), Nachbürgschaft und Wechselbürgschaft.





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