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Ausgabe 2017
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Darlehen

Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Darlehensschuldner, mit dem eine bestimmte Geldsumme (Darlehensbetrag) gegen Entgelt (Zins)) zur Verfügung gestellt wird und zwischen den Vetragsparteien eine Rückzahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Termin vereinbart wird.
Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten gelten als Dauerschulden i. S. von §§ 8 und 12 GewStG.
Siehe auch: Dauerschulden, Darlehen (partiarisches), Darlehen (zinslose)

Nach § 607 BGB: Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der vertraglichen Vereinbarung, dass der Empfänger das Empfangene in gleicher Art, Güte und Menge zurückerstattet. Somit ist jeder Kredit, mit dem Bargeld und/oder Buchgeld in einer Summe oder in Teilbeträgen dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird und von diesem vertragsgemäß an den Kreditgeber in vereinbarten Raten (Ratenkredit) oder in einer Summe am Ende der festgelegten Laufzeit zurückgezahlt wird (je nach Vereinbarung auch mit Zinsen), ein Darlehen (eine Geldleihe). In der wirtschaftlichen Praxis wird ein langfristiger Kredit vielfach mit D. gleichgesetzt.





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