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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Konzern

Unternehmensgruppe, die aus mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen besteht, die jedoch aufgrund von Beteiligungen und/oder Unternehmensverträgen von zentraler Stelle (z. B. Holdinggesellschaft, Obergesellschaft) hinsichtlich der unternehmenspolitischen Zielsetzungen geführt werden (Unterordnungskonzern im Gegensatz zum Gleichordnungskonzern).

Als Konzern wird - in Anlehnung an die Definition des Aktienrechts - meist die Zu­sammenfassung rechtlich selbständiger Unter­nehmen unter einheitlicher Leitung verstanden, die in der Regel finanziell miteinander verbunden sind. Die einheitliche Leitung bedeutet, dass die Geschäftsführung der einzelnen Konzernunter­nehmen planmäßig koordiniert und entsprechend beeinflußt wird. Dabei muss sich die einheitliche Leitung nicht auf Einzelheiten beziehen. Es genügt, wenn die Geschäftspolitik der Konzern­unternehmen und sonstige grundsätzliche Fra­gen der Geschäftsführung abgestimmt werden. In der Praxis finden sich vielfältige Formen der Konzernbildung und -gestaltung. Dementsprechend variieren auch Form und Umfang der ein­heitlichen Leitung des Konzerns.
In dem meist üblichen Unterordnungskonzern nimmt das Management der Konzernobergesell­schaft die einheitliche Leitung aufgrund eines Be­herrschungsverhältnisses wahr. Das Beherr­schungsverhältnis kann auf vertraglichen Grund­lagen beruhen, Vertragskonzern, oder auf­grund einer absoluten oder relativen Mehrheits­beteiligung gegeben sein, faktischer Konzern. Die einheitliche Leitung wird durch die Ge­schäftsführung oder den Vorstand der Konzern­obergesellschaft wahrgenommen. Bei dem rela­tiv seltenen Gleichordnungskonzern erfolgt die einheitliche Leitung durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch eine anderweiti­ge personelle Verflechtung der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen.
Als Konzernobergesellschaft kann entweder ein operativ am Markt tätiges Unternehmen oder ei­ne allein konzernleitende - Holding fungieren. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Formen kann darin liegen, dass im ersten Fall die Konzerninteressen sehr stark mit den produkt­und marktorientierten Interessen der Konzern­obergesellschaft identifiziert werden und dement­sprechend die einheitliche Leitung ausgerichtet ist. Bei einer konzernleitenden Holding wird da­gegen das Interesse des Gesamtkonzerns mehr vom relativen Gleichgewicht der Konzernunter­nehmen bestimmt. Im einzelnen werden dabei die Interessen der Konzernunternehmen ent­sprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Konzern und seine Entwicklung berücksichtigt. Das besondere Gewicht eines Konzernunterneh­mens wird durch sein Ertragspotential, seine Zu­kunftsaussichten, aber auch durch sein Manage­ment und seine Mitarbeiter sowie deren Anzahl und Qualifikation geprägt.
Die Vorstandsmitglieder der Konzernobergesell­schaft sind zur einheitlichen Leitung des Kon­zerns nicht nur berechtigt, sondern aufgrund ih­rer allgemeinen Pflicht zur Geschäftsführung auch verpflichtet. Das Gesellschaftsrecht der je­weiligen Tochtergesellschaft beeinflußt jedoch den Umfang der Konzernleitung.
Das rechtlich entscheidende Merkmal der ein­heitlichen Leitung bildet auch betriebswirtschaft­lich die wichtigste Komponente des Konzernver­bunds, der wie ein einheitliches Unternehmen zu
betrachten ist. Betriebswirtschaftlich wird die ein­heitliche Konzernführung mit der wirtschaftlich optimalen Nutzung der im Konzern möglichen Verbundeffekte sowie mit der finanziellen Ver­flechtung der Konzernunternehmen begründet. Gegenstand der einheitlichen Leitung eines Kon­zerns sind analog zur Führung eines Einzelunter­nehmens die originären Führungsaufgaben. Da­zu gehören:
· Die Festlegung von Unternehmenszielen
· Die Festlegung der Grundzüge der Markt-, Fi­nanz-, Investitions- und Personalpolitik
· Die Zuordnung der finanziellen Ressourcen sowie die Entscheidung über geschäftliche Maß­nahmen von besonderer Bedeutung
· Die Koordination wesentlicher Teilbereiche der Unternehmensführung           (Gesamt-Planung, -Steuerung und -Kontrolle der Funktions- oder Geschäftsbereiche)
· Die Überwachung der Ergebnisse sowie ggf. Veranlassung von Maßnahmen zur Zielerrei­chung
· Die Besetzung von Führungsstellen im Unter­nehmen. Spezifiziert für den Konzern bedeutet das:
· Zielsetzung für den Konzern und für die Kon­zernunternehmen; Festlegung der Konzernpolitik und -strategien; Konzernplanung
· Organisation und Koordination der Konzernun­ternehmen; insbesondere Festlegung der Kon­zern- und Managementstruktur
· Planung und Durchführung der Konzernfinan­zierung (einschließlich der Finanzierung der Kon­zernunternehmen); Festlegung von Kriterien für die Durchführung von Investitionen sowie der Bi­lanzpolitik.
· Laufende Überwachung der Ergebnisentwick­lung der Konzernunternehmen, Konzern-Con­trolling und Konzern-Revision
· Besetzung von Führungsstellen im Konzern. Um die einheitliche Leitung sicherzustellen, braucht die Konzernführung nicht in alle Teilge­biete und schon gar nicht in Detailentscheidun­gen einzugreifen. Voraussetzung für die einheitli­che Leitung ist jedoch, dass durch den koordinier­ten Bereich das Gesamtbild des Konzerns und seine Führung entscheidend bestimmt werden. Der finanziellen Koordination kommt wegen des Finanzverbunds ein besonderes Gewicht zu. Ei­ne Einflußnahme in Teilbereichen, die auch mit nichtverbundenen Unternehmen vorkommen kann (z,B, gemeinschaftlicher Einkauf), genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung nicht. Ebenso reicht eine reine Überwachungs­oder Kontrollfunktion, die vergangenheitsorien­tiert ist, für die Begründung einer einheitlichen Leitung nicht aus.
Betriebswirtschaftlich ist von der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns auszugehen. Die Leitung hat die Aufgabe, den Konzern entsprechend sei­nen Zielsetzungen unter Nutzung aller wirtschaft­lichen Synergieeffekte zu führen. Die Führung der Konzernunternehmen muss auch dann auf ein einheitliches Ziel oder Zielsystem ausgerichtet sein, wenn die einzelnen Unternehmen unter­schiedliche Teilziele verfolgen. Durch die Kon­zernzielsetzung sollen die Potentiale der Einzel­unternehmen zusammengefaßt werden. Die Ausrichtung auf ein einheitliches Ziel macht den Konzern zugleich steuerbar.
Die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Konzernunternehmen können sehr unterschiedlich sein. So können Konzernunternehmen in einem Lieferanten-Kun­denverhältnis stehen, am Markt als Konkurrenten auftreten, mit gleichen Produkten verschiedene Märkte bedienen oder aber in ihren Produkten völlig unabhängig voneinander auf den verschie­denen Märkten operieren.
Der finanzielle Verbund impliziert eine weitge­hende Abhängigkeit der Konzernunternehmen untereinander, die über den finanzwirtschaftli­chen Aspekt hinausgeht, weil die finanzielle Si­tuation des Gesamtkonzerns entscheidend da­von abhängt, wie sich die Einzelunternehmen am Markt behaupten.
Der Konzern stellt einen komplexen Unterneh­mensorganismus dar. Um seine Funktionsfähig­keit zu sichern, muss er in handlungsfähige, be­herrschbare Teilbereiche gegliedert werden. Da­bei können verschiedene Organisationsprinzipi­pien wie eine funktionale, eine produktbezogene oder eine regionale Gliederung, zentrale oder de­zentrale Entscheidungskompetenzen angewen­det werden.
Generell sollten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung in der Konzernorganisation über­schaubar und klar strukturiert sein, damit sie ziel­gerichtet koordiniert und durch ein entsprechend aufgebautes Planungs-, Informations- und Kon­trollsystem gesteuert werden können.
Das Konzernmanagement kann zentral oder de­zentral organisiert sein. Eine starke Zentralisie­rung stellt relativ leicht sicher, dass Management­entscheidungen einheitlich durchgeführt werden. Gleichzeitig führt sie aber dazu, dass dem Kon­zernmanagement eine Fülle von Entscheidungen vorgelegt werden muss und damit der Entschei­dungsablauf schwerfällig wird und relativ weit entfernt vom Marktgeschehen erfolgt. Eine starke Zentralisierung wird daher den Anforderungen an ein effizientes und flexibles Management kaum gerecht. Wie bei größeren Einzelunternehmun­gen bietet sich auch für den Konzern eine weitge­hende - Delegation von Entscheidungskompe­tenzen an. Dies gestattet ein flexibles Reagieren auf Markt- und Umweltanforderungen und moti­viert die Manager der verschiedenen Führungs­ebenen.
Durch eine abgestimmte Hierarchie der Ent­scheidungsebenen und ein einheitlich ausgerich­tetes Planungs- und Informationswesen können die Entscheidungen der verschiedenen Ebenen auf das Gesamtziel ausgerichtet werden.
Folgende Merkmale kennzeichnen die der Kon­zernleitung vorbehaltenen Führungsaufgaben und Entscheidungen:
· Ihre besondere Bedeutung für die Vermö­gens-, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns
· Die Kenntnis des Gesamtkonzerns und seiner Zusammenhänge und
· ihre mangelnde Delegierbarkeit aufgrund der Verantwortung gegenüber dem Aufsichtsrat oder den Gesellschaftern der Konzernobergesell­schaft.
Damit sind grundsätzlich die originären Aufgaben der Konzernführung definiert, die das Konzern­management als oberste Führungs- und Ent­scheidungsebene wahrnimmt. Die Delegation von Führungsaufgaben auf nachgelagerte Ent­scheidungsebenen erfolgt entsprechend dem Konzernaufbau und der damit vorgegebenen Hierarchie der Entscheidungsebenen.
Im Rahmen der originären Führungsaufgaben hat die strategische Planung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie ist ein wichtiger Be­standteil der einheitlichen Konzernleitung. Neben der Gesamtkonzernstrategie liefert das Konzern­management auch Vorgaben für die strategische Planung der Einzelunternehmen und legt deren Rahmen und Methodik fest.

(engl. concern, group of affiliated companies) Der Konzern ist ein Zusammenschluss mehrerer s Unternehmen, der insbesondere dann entsteht, wenn ein großes und kapitalstarkes Unternehmen die Mehrheit der Aktien oder sogar alle Aktien mehrerer Aktiengesellschaften erwirbt und auf diese Weise Einfluss auf die Geschäftsführung gewinnt. Die einzelnen Unternehmen des Konzerns bleiben zwar rechtlich selbständig (sie treten z. B. weiterhin unter eigener Firma auf), sie stehen aber unter der einheitlichen wirtschaftlichen Leitung der Konzernspitze, die ihnen gegenüber Weisungsbefugnisse hat. Die Konzernleitung, die die Aktienmehrheit besitzt, wird auch Holding Gesellschaft genannt. Es gibt Konzerne, deren Unternehmen im selben Wirtschaftszweig (z. B. im Automobilbau) tätig sind (horizontale Konzerne), und solche, deren Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen bzw. verschiedenen Produktionsstufen (z. B. Automobilbau und Finanzdienstleister als Dienstleistungsbetrieb) angehören (vertikale Konzerne). Der horizontale Konzern hat die gleichen Zielsetzungen wie ein Kartell. Durch den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen eines Wirtschaftszweiges soll die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und eine marktbeherrschende Stellung (Marktformen) erreicht werden. Die vertikalen Konzerne streben insbesondere nach Rationalisierung (Sourcing Konzepte) und Erhöhung der 1 Wertschöpfung infolge von Spezialisierungsvorteilen.





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