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Konzertierte aktionGrundlage der konzertierten Aktion ist § 3 des Stabilitätsgesetzes vom 8.6.1967. Darunter versteht man das aufeinander abgestimmte Verhalten der Gebietskörperschaften, der Gewerkschaften und der Unternehmerverbände zur Gewährleistung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
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Weitere Begriffe : Sozialprodukt | Betriebsprüfung | Bankenkonsortium | ||||||||||||||||||||||||||||
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