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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Aktie

Wertpapier, das einen Anteil am Grundkapital eines Unternehmens (Aktiengesellschaft) verkörpert, geregelt in §§ 1 ff. AKtG und in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 KStG. Die Aktie ist ein Sachwert und Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft. Ihr Ertrag und ihr Marktwert (Börsenkurs) richten sich somit nach der wirtschaftlichen Ertragskraft des Unternehmens und kann folglich erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Bei Konkurs des Unternehmens ist das Aktienkapital ganz, bei einer Sanierung nach Überschuldung in der Regel weitgehend verloren. Aktienbesitz ermöglicht Mitbestimmung in dem Unternehmen durch Teilnahme an der Hauptversammlung und deren satzungsmäßigen Regularien (Wahl des Aufsichtsrates, Genehmigung der Jahresrechnung, Gewinnverteilung, etc.)
Der Inhaber einer Aktie (Aktionär) ist also »Teilhaber« bzw. Miteigentümer am Vermögen der Aktiengesellschaft. Seine Rechte werden durch das Aktiengesetz geschützt. Man unterscheidet:
Inhaberaktien: Übertragbar durch einfache Einigung und Übergabe. Sie sind die in Deutschland übliche Art des Aktienbesitzes und für den Aktienhandel am besten geeignet.
Namensaktien: Diese lauten auf den Namen des jeweiligen Inhabers (Aktionärs), der außerdem in das Aktienbuch des Unternehmens eingetragen wird. Namensaktien können nur durch Indossament übertragen werden.
Stammaktien: Anteile, die allen Eigentümern; die gleichen Rechte einräumen.
Vorzugsaktien: Aktien, die ihren Inhabern Sonderrechte (z. B. auf erhöhte Dividende) einräumen, dafür aber oft das Stimmrecht einschränken oder ausschließen.
Aktien gehören bei einer Privatperson zum sonstigen Vermögen, bei betrieblichen Beteiligungen zum Betriebsvermögen. Ein Unternehmer kann sie im Privatvermögen belassen, sie gehören jedoch zum Betriebsvermögen, wenn sie in einem gewissen Zusammenhang mit seinem Betrieb stehen (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bleiben sie im Privatvermögen, so sind die Erträge Einnahmen aus Kapitalvermögen; werden sie in das Betriebsvermögen übernommen, so sind die Erträge Betriebseinnahmen.
Die Frage, ob Aktien im Privatvermögen belassen oder in das Betriebsvermögen übernommen werden sollen, ist bei Kursveränderungen von Bedeutung, da Kursverluste beim Privatvermögen außerhalb der sechsmonatigen Spekulationsfrist nicht berücksichtigt werden: Kursverluste können jedoch mit Spekulationsgewinnen innerhalb des gleichen Veranlagungszeitraumes verrechnet werden. Kursgewinne werden bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen nur bei Vorliegen eines Spekulationsgewinns (siehe: Spekulationsgewinn) erfasst, während sie sich bei betrieblichen Beteiligungen stets Gewinn erhöhend auswirken.
Siehe auch: Aktiengesellschaft

Sie ist ein Wertpapier, das seinem Inhaber (dem Aktionär) einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft. Dieses Anteilsrecht kann entweder in einer Nennwertaktie oder einer Stückaktie verbrieft sein. Erste gibt einen in einer Währung (z. B. Euro oder Rubel) ausgedrückten, nach der Gesamtzahl der ausgegebenen A. berechneten Bruchteil des Grundkapitals an. Letztere repräsentiert einen Anteil am Grundkapital, ohne einen Nennbetrag auszuweisen; in diesem Fall sind alle Stückaktien in gleichem Maße am Grundkapital beteiligt.





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