Wertpapier
Urkunde, die ein Vermögensrecht (z. B. eine Kreditforderung in Form einer Schuldverschreibung oder ein Anteilsrecht in Form einer Aktie) in der Weise verbrieft, dass das Recht ohne die Urkunde weder übertragen noch geltend gemacht werden kann. Der durch eine solche Urkunde Verpflichtete muss die Leistung grundsätzlich nur dann erbringen, wenn ihm das W. vorgelegt und ausgehändigt wird. W. besitzen also immer eine Vorlegungs- und Einlösungspflicht. Sie sind immer auch Beweisurkunde.
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