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Ausgabe 2017
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Werkvertrag

ist nach § 631 BGB ein - Vertrag, in dem der eine Partner zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet ist; der andere (Besteller) muß die vereinbarte Vergütung bezahlen. Beim Dienstvertrag wird nur eine bestimmte Tätigkeit für die Vergütung geschuldet, beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Erfolg in Form des Werkes (z.B. Anfertigung eines Möbelstücks, Auftritt einer Sängerin, Bau eines Hauses, Anfertigung eines Gutachtens). Ist die Leistung des Unternehmers mit Mängeln behaftet, kann der Besteller Nachbesserung verlangen. Ist der Unternehmer damit in Verzug, kann der Besteller den Mangel selbst beheben (lassen) und Ersatz der Aufwendungen verlangen. Ist dem Unternehmer eine Frist für die Nachbesserung gesetzt und ist diese ohne Erfolg abgelaufen, so kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Der Werkvertrag regelt sich nach §§ 631 ff BGB. Um einen Werklieferungsvertrag handelt es sich, wenn der Unternehmer das Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herstellt (z.B. Goldschmiedearbeiten, Maßanzug); dieser regelt sich nach § 651 BGB.





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