Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Hauptversammlung

Organ von Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben können. Diese Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Es wird Beschluss gefasst über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (ausgenommen die Vertreter der Arbeitnehmer), die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die Bestellung der Abschlussprüfer, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung, Bestellung von Sonderprüfern, Auflösung der Gesellschaft sowie über Fragen der Geschäftsführung, wenn der Vorstand dieses auf die Tagesordnung setzt. Die Beschlüsse in der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dieses ist z. B. der Fall bei Entscheidungen über Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft (mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals).

Die Hauptversammlung (HV) ist das Eigentümertreffen einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), das normalerweise einmal jährlich stattfindet. Inhaber von Stammaktien können auf der HV von ihrem Auskünfte- und Stimmrecht Gebrauch machen, wobei jede Aktie eine Stimme verbrieft. Bereits eine Stammaktie berechtigt zum Besuch der Hauptversammlung. Zur HV werden auch die Inhaber von Vorzugsaktien eingeladen, allerdings haben sie kein Rederecht.

Die Rechte der Hauptversammlung bestimmt der Paragraph 119 des Aktiengesetzes (AktG). Dort heißt es: »Die Hauptversammlung beschließt... über 1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats ...; 2. die Verwendung des Bilanzgewinns; 3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; 4. die Bestellung des Abschlußprüfers; 5. Satzungsänderungen; 6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung; 7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; 8. die Auflösung der Gesellschaft.« Absatz 2 bestimmt: »Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.« Neben Vorstand und Aufsichtsrat ist die HV das dritte Aufsichts- und Kontrollgremium einer Aktiengesellschaft oder KGaA. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Aktionärsminderheit es verlangt (§ 122 AktG). Dazu müssen Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals ausmachen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.

Der von der Hauptversammlung verabschiedete Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes wird auch Gewinnverwendungsbeschluß genannt. Als Entscheidungsmöglichkeiten kommt in Frage, den Gewinn auszuschütten (Dividende), zu reinvestieren oder teilweise auszuschütten und teilweise zu reinvestieren. Die Entscheidung hängt im wesentlichen auch vom Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft ab, der nach handelsrechtlichen Richtlinien abgefaßt werden muß und aus dem Jahresabschluß sowie einem Lagebericht besteht. Außerdem wird der HV ein Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt. Auf der Basis dieser Dokumenten entscheidet die Aktionärsversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 120 AktG).

Beschlüsse faßt die Hauptversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen sind durch das Gesetz und/oder die Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Handlungsvollmacht
 
Hausse
 
Weitere Begriffe : Kanban | Internet | Wechselkurs
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.