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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Dividende

Aus dem Gewinn einer Aktiengesellschaft wird in der Regel ein Teil dieses Gewinns als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Entsprechende Ausschüttungsbeschlüsse (Gewinnverwendungsbeschlüsse) werden auf der Hauptversammlung gefasst. Die Angaben über die Höhe der auszuschüttenden Dividende erfolgt als DM- bzw. Euro-Betrag pro Aktie.
Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften gehören, soweit der Anteil zum Privatvermögen zählt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Zugehörigkeit der Anteile zu einem Beiriebsvermögen sind Dividenden Betriebseinnahmen und erhöhen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Dividendenberechtigte erhält mit der Dividende gleichzeitig eine Steuergutschrift im Anrechnungsverfahren für die von der
Kapitalgesellschaft bezahlte Körperschaftsteuer (ab 1.1.1994 30% _ 3/7). Die Dividendenzahlung unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug.
Für Kapitalgesellschaften und ihre Anleger gilt künftig das sog. Halb-einkünfteverfahren. Danach werden Gewinne von Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften definitiv mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % belastet. Das gilt, unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene des Anteilseigners werden ausgezahlte Dividenden zur Ermittlung seiner persönlichen Einkommensteuer dann nur zur Hälfte angesetzt. Ein Körperschaftsteuerguthaben entsteht durch die Ausschüttungen nicht mehr (Abschaffung des Anrechnungsverfahrens).
Das neue Verfahren ist für den Fall, dass das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft/Körperschaft mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
Zuzüglich der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlages ergibt sich auf Gesellschaftsebene — unabhängig von Gewinneinbehalt oder -ausschüttung — eine steuerliche Belastung von insgesamt ca. 38 %.
Die Verteilung des Gewinns einer Aktiengesellschaft, d. h. die Festlegung der Höhe der an die einzelnen Aktionäre zu zahlenden Dividende, bemisst sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 58 ff. Aktiengesetz (AktG) und den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft. Nach § 150 Abs. 1 AktG ist in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, der 5 % des Jahresüberschusses zuzuführen sind, bis diese 10 % des Grundkapitals (oder einen in der Satzung festgesetzten höheren Prozentsatz) erreicht hat (§ 150 Abs. 2 AktG). Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch HauptversammlungsbeSchluss oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses, von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Die Satzung kann dabei nur für den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, bestimmen, dass Beträge aus dem Jahresabschluss in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Gibt es eine solche Satzungsbestimmung, kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen. U. U. ist es sinnvoll, Wertpapiere in einer Vermögensverwaltungs-GmbH zu bündeln.
Hierzu nachstehend eine Beispielsrechnung als Vergleich der Besteuerung zwischen einer Privatperson und einer Vermögensverwaltungs GmbH:
Beispielrechnung:

Dividende

Siehe auch: Anrechnungsverfahren, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Dividenden (ausländische)

(engl. dividend) Die Dividende ist der an die Aktionäre (Aktie) ausgeschüttete Anteil am Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft (Gewinnausschüttung). Der Bilanzgewinn ist der Teil des p Jahresüberschusses, der nach Ausgleich eines Verlustvortrages und nach Einstellungen in die gesetzliche Rücklage und andere Gewinnrücklagen verbleibt. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns und somit über die Dividendenhöhe (§ 176 Aktiengesetz [AktG] ).





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