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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine besondere Art der Einkommensteuer (ESt), die vom Einkommen der in §1 Abs. 1 und §2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erhoben wird. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG auch die Kapitalgesellschaften. Ebenso wie die ESt ist auch die KSt eine Personen(= Subjekt)-Steuer. Nach der Ertragskompetenz ist sie eine Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht. Ihre Verwaltung obliegt den Landesf i nanzbehörden.
KSt und ESt stehen nebeneinander. Erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft einen Gewinn, so bildet dieser die Bemessungsgrundlage der KSt der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung des Gewinns der Kapitalgesellschaft als Dividende an den Anteilseigner gehört der Gewinn zudem ebenfalls zur Bemessungsgrundlage von ESt (natürliche Person) oder KSt (juristische Person) des Anteilseigners. Jede Dividende ist somit bereits mit einem Steueranteil belastet, den die Aktionäre auf die eigene Steuerschuld anrechnen lassen können bzw. sogar erstattet bekommen. Sie erhalten daher zusätzlich eine Steuergutschrift in Höhe von drei Siebteln (= 42,86 %) der Bardividende als »anrechenbare Körperschaftsteuer«. Durch dieses Anrechnungsverfahren wird eine steuerliche Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne vermieden.
Rechtsgrundlagen des KSt-Rechts zzt. sind:
· das KStG 1996,
· die KSt-Durchführungsverordnung 1994,
· die KSt-Richtlinie 1995,
· das Standortsicherungsgesetz ab 1.1.1994.
Die tarifliche KSt betrug bis 31.12.1993 im Regelfall 50 %. Bis einschließlich 1989 hat der Steuersatz noch 56 % betragen. Ab 1.1.1994 wurde der Körperschaftsteuersatz nach dem sog. »Standortsicherungsgesetz« auf 45 % gesenkt. Der Regelsteuersatz gilt für die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften. Durch die Neuregelung wird die Benachteiligung von nicht anrechnungsberechtigten Aktionären abgemildert. Mit einem geänderten Ausschüttungsverhalten der Publikumsgesellschaften kann gerechnet werden.
Siehe auch: Anrechnungsverfahren, Freistellungsbescheinigung, Körperschaftsteuervergütung, Standortsicherungsgesetz





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