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Ausgabe 2017
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Kapitalgesellschaft

(engl. jointstock company, corporation) Neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Kapitalgesellschaft die dritte Gruppe von Rechts bzw. Unternehmensformen des privatrechtlichen Bereichs. Zu ihnen gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Anders als bei der Personengesellschaft steht bei der Kapitalgesellschaft nicht die Mitarbeit, sondern die Kapitalbeteiligung (Beteiligung) der Gesellschafter im Vordergrund. Die Beschlussfassung erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile. Diese können grundsätzlich ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter auf Dritte übertragen bzw. vererbt werden; das Ausscheiden eines Gesellschafters berührt daher den Bestand der Gesellschaft nicht. Kapitalgesellschaften gehören zu den juristischen Personen und besitzen somit eigene Rechtsfähigkeit. Für Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind dementsprechend besondere Organe erforderlich (Fremdorganschaft). Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Einlagen begrenzt, sie erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen (Ausnahme: Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien [KGaAj). Durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann die Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft angenähert werden.





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