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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Rente


1. Sozialrente: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (dynamische Rente) im Rahmen der öffentlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenensicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung und des - Lastenausgleichs.
2. Grundrente.
3. Arbeitsloses Einkommen: Einkommen aus der Nutzung sachlicher Produktionsmittel. Im Sinne der - Grenzproduktivitätstheorie: Wertgrenzprodukt der Faktoren - Boden und Kapital (multipliziert mit der eingesetzten Menge des jeweiligen Faktors, wenn nicht der Einkommenssatz, sondern die Einkommenssumme gemeint ist).
4. Transferüberschuh (Rententheorie): a) Überschuss der Erlöse über die Kosten bzw. den Mindestaufwand, der erforderlich ist, um einen Produktionsfaktor in einer bestimmten Verwendung zu halten. Der Mindestaufwand bestimmt sich i.d.R. nach den Ertragsmöglichkeiten in einer alternativen Verwendung, die kompensiert werden müssen, um die Abwanderung (den Transfer) dorthin zu verhindern (-i Produzentenrente). b) Differenz zwischen dem Preiszugeständnis, das ein Konsument machen würde, ohne seine Konsumabsicht zu andern (d.h. einen Kaufkrafttransfer vorzunehmen), und dem Marktpreis (Konsumentenrente; analog: Produzentenrente).

Regelmässige Zahlung. Eine Rente kann man aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung bekommen. Auch festverzinsliche Wertpapiere bezeichnet man als Renten, da ihre jährlichen Zinszahlungen üblicherweise pünktlich und sicher wie Renten sind.

Eine der wichtigsten sozialen Leistungen ist die Gewährung von Renten. Die Zahlung einer Rente ist eine Versicherungsleistung. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist also das Zahlen von Versicherungsbeiträgen. In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zur Versicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Von einem Arbeitsentgelt oder auch von —> Entgeltersatzleistungen werden die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entweder durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsamt abgeführt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitgeberanteil zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil in gleicher Höhe. In Deutschland gibt es eine gesetzliche Altersversicherung seit 1889. Sie wurde damals auf Initiative des Reichskanzlers Bismarck gemeinsam mit den beiden anderen großen Sozialversicherungssystemen (Sozialversicherung) eingeführt.

Grundlage der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind also das Arbeitseinkommen oder das Arbeitsentgelt. Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage der Beitragsberechnung für Selbständige. Dabei handelt es sich um den nach Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Steuerliche Vergünstigungen bleiben unberücksichtigt. Zum Arbeitsentgelt zählen grundsätzlich alle Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, also auch Zuschläge und Zulagen sowie einmalige Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder oder Gratifikationen.

Eine Rente wird vom Träger der Rentenversicherung nur auf Antrag gewährt, Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente regelt das Sozialgesetzbuch (SGB). Die Bestimmungen über die Rente "finden sich im Sechsten Buch des SGB.Man unterscheidet drei Arten von Renten:

1. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente)

Renten wegen Alters (Altersrente)

Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrente und als Sonderform auch die Erziehungsrente)

Wo ein Rentenantrag zu stellen ist, richtet sich danach, für welchen Rentenversicherungsträger Versicherungsbeiträge geleistet worden sind. Wurden Pflichtbeiträge oder auch freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung gezahlt, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuständig, bei Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung die örtlichen Landesversicherungsanstalten (LVA). Außerdem gibt es spezielle Versicherungsträger für Seeleute (die Seekasse in Hamburg), für Bahnmitarbeiter (Bahnversicherungsanstalt) oder für Bergleute (Bundesknappschaft). Nach der Beantragung einer Rente und dem Abschluß des Rentenverfahrens erhält der Versicherte einen Rentenbescheid, aus dem unter anderem der Rentenbeginn und die Rentenhöhe mitgeteilt werden.

Wie gegen jede Verwaltungsentscheidung gibt es auch gegen einen solchen Rentenbescheid Rechtsbehelfe, wenn man mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, etwa wenn der Rentenantrag abgelehnt wird oder die Rentenhöhe Zweifel erweckt. So kann gegen den Rentenbescheid beim Rentenversicherungsträger schriftlich und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren wird vom Rentenversicherungsträger selbst durchgeführt. Wird der Widerspruch nicht akzeptiert, ist der Gang vor Gericht die nächste Möglichkeit. Zuständig für Rentenangelegenheiten sind die Sozialgerichte. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat in seinem »Datenreport 1999« die Renten für 1997 analysiert. So wurden Mitte des Jahres 21,6 Millionen Renten gezahlt. (Die Zahl der Rentner ist niedriger, da eine Person mehrere Renten erhalten kann, z. B. Alters- und Hinterbliebenenrente.) Die Höhe der Rentenzahlungen schlug mit 345,7 Milliarden D-Mark zu Buche. Des weiteren führt der »Datenreport 1999« aus:

»Die durchschnittliche monatliche Versichertenrente in der Rentenversicherung der Arbeiter lag 1997 für Männer im früheren Bundesgebiet bei 1582 DM und in den neuen Ländern sowie Ost-Berlin bei 2686 DM, für Frauen bei 663 DM bzw. 1067 DM. In der Angestellten Versicherung bekam ein Mann durchschnittlich 2146 (früheres Bundesgebiet) bzw. 2008 DM, eine Frau 1060 bzw. 1182 DM.

Der Unterschied in der Rentenhöhe ergibt sich unter anderem dadurch, dass die heute anspruchsberechtigten Frauen im Verlauf ihres Arbeitslebens im Durchschnitt geringer entlohnte Tätigkeiten ausführten. Außerdem haben viele Frauen - vor allem aus familiären Gründen - ihre Erwerbstätigkeit zeitweise unterbrochen oder frühzeitig beendet. Letzteres gilt hauptsächlich für die Frauen im früheren Bundesgebiet; in der ehemaligen DDR war die Erwerbsbeteiligung der Frauen durchgängig höher. So erklären sich die hier heute vergleichsweise höheren Renten der Frauen.«

Nach einer Übergangszeit gilt das Rentenrecht der Bundesrepublik seit dem 1. Januar 1992 in den neuen Bundesländern. Gleichzeitig damit wurden die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. In der DDR existierte neben der üblichen Sozialversicherung auch eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR); monatliche Einzahlungen in die FZR wirkten und wirken sich positiv auf die Rentenhöhe aus. Neben der FZR gab es in der DDR noch eine lange Reihe von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführt worden sind. »Die Zusatzversorgungssysteme waren als Ergänzung der Sozialversicherung angelegt«, schreibt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in einer BfA-Information. »Durch die Zugehörigkeit zu diesen Systemen erwarben die einbezogenen Beschäftigten und selbständig Tätigen Ansprüche auf eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, die neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt wurde. In den meisten Fällen handelt es sich um Systeme mit Gesamtversorgungscharakter, in denen den Berechtigten als Versorgung ein fester Prozentsatz des letzten Erwerbseinkommens (zumeist bis zu 90 % des Nettolohnes) unter Anrechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung zugesagt wurde.«

Das System der Zusatzversorgung in der DDR war gewaltig. Eine Anlage des AAÜG zählt siebenundzwanzig zusätzliche Versorgungssysteme auf: für hauptamtliche Mitarbeiter der SED und der Blockparteien, für Pädagogen, für künstlerisch Beschäftigte, für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, für Balletttänzer, Apotheker, Generaldirektoren usw. usf.

Die Sonderversorgungen (für Angehörige der NVA, der Volkspolizei, der Feuerwehr, des Strafvollzugs, des Zolls und der Staatssicherheit) waren etwas anderes. Die BfA schreibt in ihrer Informationsbroschüre »Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR. Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung«: »Anders als die Zusatzversorgung waren die Sonderversorgungen als Ersatz der Sozialversicherung angelegt. Die Berechtigten erhielten ihre Versorgungen im Regelfall allein aus diesen Systemen; sie sind damit am ehesten mit der Beamten Versorgung in den alten Bundesländern zu vergleichen.«

Bei 21,6 Millionen im Jahre 1997 gezahlten Renten wird klar, daß die Themen Rente, Rentenhöhe und Rentensicherheit in der Bundesrepublik auf der Prioritätenliste des öffentlichen Interesses ganz oben stehen. Und das gilt nicht etwa nur für Rentner oder für Menschen höheren Lebensalters, ganz im Gegenteil.

In seinem »Datenreport 1999«, erschienen bei der Bundeszentrale für politische Bildung, hat das Statistische Bundesamt einmal die Entwicklung der Renten zwischen 1990 und 1999 untersucht. Als Basis diente dabei die sogenannte Eckrente, die als Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Versicherungsjahren bestimmt wurde. Dabei ergab sich eine Einkommensentwicklung der Rentner in den alten Bundesländern und Westberlin von 1 667 D-Mark (1990) auf 2 008 D-Mark (1999), also in einem Zeitraum von fast zehn Jahren ein Plus von 341 DM. In den neuen Bundesländern und Ostberlin sah die Entwicklung wie folgt aus: Die Renten wurden von 40 Prozent im Jahre 1990 auf 87 Prozent der Westrenten im Jahre 1999 angepaßt. In Zahlen ausgedrückt, nahmen die Renten Ost eine Enwicklung von 672 Mark im Jahre 1990 zu 1 741 Mark im Jahre 1999. Das ist beinahe eine Verdreifachung.

Die stete Entwicklung der Renten muß finanziert werden. Um diese Finanzierung gab und gibt es seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten eine Diskussion. Immer wieder wurden die Rentenbeiträge der Versicherten erhöht, letztmalig am 1. Januar 1997 von 19,2 % auf 20,3 % des Brutto-Einkommens. »Die mit der Beitragserhöhung verbundene Steigerung der Lohnnebenkosten erhöht für die Unternehmen die Kosten des Faktors Arbeit und hat damit tendenziell negative Effekte auf den Arbeitsmarkt«, heißt es im »Datenreport 1999«. Und weiter: »Dieser Beitrag wurde zum 1. April 1999 wieder auf 19,5 % gesenkt. Der Einnahmeausfall wird vor allem durch Einnahmen aus einer Erhöhung der Energiesteuern und somit letztlich durch einen Zuschuß des Bundes kompensiert.«

Seit der Rentenreform von 1957 wird die gesetzliche Rentenversicherung nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Den Rahmen bildet der ungeschriebene Generationenvertrag. Die arbeitende, beitragszahlende Generation (oder Generationen) finanziert durch ihre Beiträge die Renten derjenigen, die aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, und sie tut dies in der Erwartung, daß die nachfolgende Generation wiederum in diese Verpflichtung eintritt.





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