Rücklagen
Im Bereich der Eigenkapitalgliederung von Kapitalgesellschaften werden folgende Rücklagearten aufgeführt:
I. Kapitalrücklage 11. Gewinnrücklagen
1. Gesetzliche Rücklage(Sonderposten: Sonderrücklagen nach den Vorschriften des DMBiIG)
2. Rücklage für eigene Anteile
3. Satzungsgemäße Rücklagen(Sonderposten: Vorläufige Gewinnrücklage § 31 DMBiIG)
4. Andere Gewinnrücklagen (Sonderposten: Nachrangiges Kapital § 16 Abs. 3 Satz 2 DMBiIG) Ill. Sonderposten mit Rücklagenanteil
Zu den Rücklagen im Einzelnen:
Zu I.: Unter Kapitalrücklagen sind bestimmte Zuzahlungen von Gesellschaftern sowie Beträge zu verstehen, die bei der Ausgabe von Anteilen erzielt wurden. Damit soll die Einstellung von Beträgen, die der Gesellschaft von Kapitalgebern zufließen, von den Einstellungen getrennt
werden, die aus dem von der Gesellschaft erzielten Gewinn vorgenommen werden.
Zu II.: Gewinnrücklagen enthalten Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind.
Zu 11.1.: Für Aktiengesellschaften ist die Bildung einer gesetzlichen Rücklage ausdrücklich vorgeschrieben, während für GmbHs keine entsprechende Vorschrift besteht. In diese gesetzliche Rücklage sind so lange 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen 10 % des in der Satzung bestimmten höheren Teils des Grundkapitals erreichen.
Zu 11.2.: Sofern auf der Aktivseite eigene Anteile oder Anteile eines beherrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens ausgewiesen werden, ist in gleicher Höhe eine sog. »Rücklage für eigene Anteile« als Posten unter den Gewinnrücklagen auszuweisen.
Zu 11.3.: Sofern Gesellschaftsvertrag oder die Satzung zwingend die Bildung bestimmter, in ihrer Verwendung u. U. beschränkter Rücklagen vorsehen, sind diese Rücklagen innerhalb der Gewinnrücklagen unter dieser Position auszuweisen.
Zu 11.4.: Als andere Gewinnrücklagen sind alle bei Aufstellung der Bilanz oder im Rahmen der Gewinnverteilung gebildeten Gewinnrücklagen auszuweisen, die zu keiner anderen Art der bisher aufgeführten Gewinnrücklagen gehören. Hierzu gehören auch solche Rücklagen, die aufgrund von Wahlrechten gebildet worden sind. Dabei handelt es sich u. a. um den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.
Zu Ill.: Der Sonderposten mit Rücklagenanteil ist in § 273 HGB geregelt. Er ist gesondert auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen. Die jeweiligen Vorschriften, nach denen dieser Posten gebildet ist, sind anzugeben.
Zu beachten ist, dass Kapitalgesellschaften Sonderposten mit Rücklagenanteil nur insoweit bilden dürfen, als Voraussetzung für deren steuerrechtliche Anerkennung ist, dass sie auch in der Handelsbilanz gebildet werden.
(engl. reserves) Die Rücklagen bilden das variable Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften. Die Rücklagen gehören neben dem konstanten Nominalkapital (auch gezeichnetes Kapital bzw. Grundkapital bei der Aktiengesellschaft [AG] oder Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH]) und dem Jahresüberschuss oder fehlbetrag, dem Gewinn oder Verlustvortrag bzw. dem Bilanzgewinn oder vertust zum Eigenkapital der Kapitalgesellschaft (Reinvermögen). Sie dienen dazu, auftretende Verluste auszugleichen.
Zu unterscheiden sind offene und stille Rücklagen. Offene Rücklagen werden aus dem versteuerten Jahresüberschuss gebildet und sind offen auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz auszuweisen. Stille Rücklagen unterliegen dagegen i. d. R. erst bei ihrer Auflösung der Besteuerung, sind nicht aus der Bilanz ersichtlich, können aber sowohl in Positionen der Aktiv (p Aktiva) wie auch der Passivseite enthalten sein. Sie werden auch als stille Reserven bezeichnet. Zu den offenen Rücklagen zählen die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen. Die Kapitalrücklage weist das Eigenkapital aus, das die Gesellschafter oder Aktionäre der Gesellschaft neben dem Nominalkapital zur Verfügung gestellt haben. Dieses Kapital wurde der Gesellschaft von außen zugeführt (Außenfinanzierung). In die Kapitalrücklage werden z. B. die Beträge eingestellt, die eine Aktiengesellschaft bei der Ausgabe von Aktien über den Nennbetrag der Aktien hinaus erzielt hat (so genanntes Agio). Der Nennbetrag der Aktien wird dagegen als Nominalkapital (hier Grundkapital) bilanziert. Ebenso sind als Kapitalrücklage Beträge zu bilanzieren, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte (Option) zum Erwerb von Anteilen erzielt werden, sowie Zuzahlungen von Gesellschaftern (§ 272 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB] ). Gewinnrücklagen entstehen durch Einbehaltung versteuerter Gewinne (Gewinnthesaurierung, Innenfinanzierung). Zu den Gewinnrücklagen zählen die gesetzliche Rücklage, satzungsmäßige (statuarisehe) Rücklagen, die Rücklage für eigene Anteile und andere Rücklagen. In die gesetzliche Rücklage müssen Aktiengesellschaften gemäß § 150 Aktiengesetz (AktG) 5 % des Jahresüberschusses einstellen, solange die Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage kleiner als 10 % des Grundkapitals ist. Legt die Satzung der Gesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag fest, dass über die gesetzliche Rücklage hinaus eine Verpflichtung zur Einbehaltung von Gewinnen bestehen soll, so sind diese Rücklagen als satzungsmäßige Rücklagen aufzuführen. Alle Kapitalgesellschaften, die eigene Anteile halten, müssen dafür eine entsprechende Rücklage bilden. Die Rücklage für eigene Anteile stellt eine Gegenposition zu den auf der Aktivseite bilanzierten eigenen Anteilen dar und verhindert die Ausschüttung dieser Beträge. Alle weiteren Gewinnrücklagen sind unter der Position «andere Rücklagen» auszuweisen. Diese können an einen bestimmten Zweck gebunden sein (z. B. Erneuerungsrücklage). Der Vorstand einer Aktiengesellschaft darf höchstens 50 % des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, sofern nicht die Satzung eine darüber hinausgehende Ermächtigung erteilt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AktG). Eine Sonderstellung nehmen die Sonderposten mit Rücklageanteil ein. Sie umfassen zum einen die steuerfreien Rücklagen, die Kapitalgesellschaften aufgrund steuerlicher Vorschriften bilden. Zum anderen können hier die steuerlichen Sonderabschreibungen, die über die handelsrechtlichen Abschreibungen hinausgehen, ausgewiesen werden. In beiden Fällen unterliegen die eingestellten Beträge aber erst bei ihrer Auflösung der Besteuerung. Der Anteil, der später als Steuer abgeführt werden muss, stellt Fremdkapital dar. Nur der restliche Betrag ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Sonderposten mit Rücklageanteil werden daher in der Bilanz vor den Rückstellungen, also zwischen Eigen und Fremdkapital, ausgewiesen.
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