Hypothek
Im Grundbuch eingetragenes Recht, das es dem Gläubiger gestattet, sich im Fall der Nichtbezahlung der Schuld am Grundbesitz zu befriedigen. Im Gegensatz zur Grundschuld setzt die Hypothek eine zugrunde liegende Forderung voraus, d. h., die Hypothek dient einem
Gläubiger, in der Regel einer Hypothekenbank, als Sicherung für einen langfristigen Kredit. Die Eintragung einer Hypothek erfolgt in Abteilung III des Grundbuches, das beim jeweiligen Amtsgericht geführt wird. Hypotheken dienen hauptsächlich der Finanzierung von Immobilien. Ausleihende Geldinstitute sind in der Regel Hypothekenbanken bzw. Realkreditinstitute und Bausparkassen. Die Absicherung im Grundbuch erfolgt (außer bei Bausparkassen) an erster Rangstelle.
Handelt es sich um eine zur Sicherheit eines betrieblichen Kredites aufgenommene Hypothek, die als Betriebsschuld geführt wird, so sind die Zinsen hierauf abzugsfähige Betriebsausgaben sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer. Lediglich bei der Gewerbesteuer wird die Abzugsfähigkeit eingeschränkt, da es sich um eine Dauerschuld (langfristig) handelt (§ 8 GewStG).
Bei Hypotheken auf im Privatvermögen befindlichen vermieteten Grundstücken sind die Zinsen als Werbungskosten abzugsfähig. Hier werden die Mieteinnahmen den tatsächlichen Aufwendungen (Reparaturen, Abschreibungen, Grundsteuer, Zinsen) gegenübergestellt.
Anders verhält es sich bei der sog. selbst genutzten Wohnung in einem eigenen Einfamilienhaus und für selbst genutzte Eigentumswohnungen sowie in einem selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus. Die Hypotheken- und Grundschuldzinsen sind jedoch, insoweit als sie vor Bezug angefallen sind, abzugsfähig.
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes wurde mit Gesetz vom 25.2.1992 beschlossen, auch bei Eigennutzung einen Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6a EStG zu gewähren. Danach ist bei selbst genutztem Wohneigentum die Neubautätigkeit durch einen auf drei Jahre begrenzten Schuldzinsenabzug von jährlich bis zu DM 12.000,— je Wohnung gefördert. Ausgerichtet ist die Maßnahme auf die Herstellung von Wohneigentum sowie auf solche Fälle des Erwerbs, in denen Wohneigentum spätestens im Jahr der Fertigstellung angeschafft wird. Die Fördermaßnahme ist weiterhin beschränkt auf Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu DM 120.000,—, bei Eheleuten bis zu DM 240.000,—.
Kosten der Hypothekenbeschaffung (z. B. Grundbucheintragung, Notariatskosten) sowie ein Auszahlungsdisagio dürfen grundsätzlich nicht im Jahr der Aufnahme abgezogen werden, sondern sind auf die Laufzeit zu verteilen. Das gilt nicht für Privatvermögen (siehe auch: Geldbeschaffungskosten) .
Wurde die Hypothek zur Sicherung eines privaten Darlehens (z. B. wegen Krankheitskosten, Aussteuer) aufgenommen, so sind Kosten und Zinsen nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung abziehbar.
Gewinne, die man dadurch erzielt, dass man Hypotheken unter dem Nennwert ankauft und bei Fälligkeit zum Nennwert einzieht und verkauft, sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern sonstige Einkünfte und nur steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Einlösung oder Verkauf nicht mehr als sechs Monate liegen (Spekulation, § 23 EStG). Stellen sich Ankauf und Verkauf als Vorgänge im Rahmen eines Betriebes dar, so ist der Gewinn stets steuerpflichtig, auch wenn mehr als sechs Monate dazwischen liegen.
Siehe auch: Tilgung, Schuldzinsen, Grundbuch, Grundpfandrechte
Das zur Sicherung der Forderung eines Gläubigers bestellte Pfandrecht an Grund und Boden; eingetragen im Grundbuch.
Grundstücksrecht zur Absicherung einer Geldforderung (§§ 1113-1190 BGB).
(engl. mortgage) Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks (oder Miteigentumanteils an einem Grundstück) in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Sie gewährt aber kein Recht zum Besitz an dem Grundstück (§§ 1113ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Hypothek ist akzessorisch, d. h., sie ist in Bestand und Höhe von der gesicherten ä Forderung abhängig. Die Hypothek wird wie alle Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen. Sie endet mit der Befriedigung des p Gläubigers aus dem Grundstück (§ 1181 BGB), Ausfall in der Zwangsversteigerung oder Aufhebung. Es gibt verschiedene Arten von Hypotheken, insbesondere die Brief und Buchhypothek (§ 1116 BGB) und die Gesamt (§ 1132 BGB) und Sicherungshypothek (§ 1184 BGB). Sie war über Jahrzehnte das übliche Instrument zur Immobilienfinanzierung (Finanzierung). Seit etwa 1971 hat sie ihre Bedeutung in der Kreditpraxis verloren, da der Zinssatz (p Zins) nicht mehr für die ganze Laufzeit, sondern nur noch für einen begrenzten Zeitraum (z. B. 5 oder 10 Jahre) festgelegt wird. In der heutigen Bankpraxis wird statt der Hypothek die p Grundschuld als Sicherungsmittel eingesetzt.
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