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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Grundbuch

Den Amtsgerichten in Deutschland sind sog. »Grundbuchämter« zugeordnet, bei denen der gesamte Grundbesitz des Amtsgerichtsbezirks in »Grundbüchern« (offene Register), aufgeteilt in Gemarkungen, mit Band- und Blattbezeichnungen geführt wird. Das Grundbuch ist in drei Abteilungen eingeteilt.
Abteilung I ist das Bestandsverzeichnis, in dem der Grundbesitz, namentlich auf den Eigentümer lautend, unterteilt nach Flur und Flurstückbezeichnungen, registriert ist.
In Abteilung II und Ill werden Belastungen eingetragen. In Abteilung II z. B. Grunddienstbarkeiten bzw. Sonderrechte und Beschränkungen und in Abteilung III dingliche Belastungen in Form von Hypotheken und Grundschulden, wobei Grundschulden auch auf den Eigentümer selbst lauten können.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat ein Einsichtsrecht in dieses Grundbuch.
Siehe auch: Rangordnung

Das Grundbuch dient der Übersicht und Offenlegung sämtlicher Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Es wird von einer Abteilung des Amtsgerichts, dem Grundbuchamt, geführt. Jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Darin ist neben der Bezeichnung des Grundstücks laut Kataster folgendes aufgeführt: Abteilung 1 enthält den jeweiligen Eigentümer sowie die Erwerbsgründe; Abteilung 2 enthält Belastungen (z.B. Reallasten wie Altenteilsverträge), Verfügungsbeschränkungen sowie einstweilige Sicherungen (Vormerkung, Widerspruch) ohne Grundpfandrechte; Abteilung 3 enthält die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld). Grundbucheintragungen jeglicher Art sollten stets unverzüglich vorgenommen werden; auch ist darauf zu achten, ob beim Grundbuchbeamten Vorgänge zur demnächst erfolgenden Eintragung anstehen.





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