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Ausgabe 2017
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Organschaft

Von einer Organschaft spricht man, wenn ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft derart beteiligt — bzw. diesem durch einen Unternehmensvertrag verbunden ist —, dass eine freie Willensbildung dieser Kapitalgesellschaft nicht möglich ist. Das beherrschende Unternehmen heißt Organträger, das beherrschte Unternehmen Organ. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft sind die finanzielle Abhängigkeit (mehr als 50 % Beteiligung), die wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. Festsetzung der Produktionsquoten, der Konditionen usw.) und die organisatorische Abhängigkeit (z. B. personelle Überschneidungen); hinzu muss ein Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 AktG) für mindestens fünf Jahre kommen. Das Vorliegen der Organschaft wirkt sich auf die Umsatzsteuer aus (§ 2 UStG), indem Lieferungen zwischen Organgesellschaften nicht steuerbar sind, sowie auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, indem Organgewinne beim Organträger so versteuert werden, als hätte er sie selbst erzielt. Die Organschaft hat durch die Einführung des Mehrwertsteuersystems (Vorsteuerabzug) bei der Umsatzsteuer weitgehend an Bedeutung verloren, desgleichen bei der Körperschaftsteuer seit Einführung des Anrechnungsverfahrens im Jahre 1977. Siehe hierzu §§ 14-19 KStG.





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