Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsätze im Geld-, Kredit-, Einlagen- und Wertpapiergeschäft sowie die damit zusammenhängende Vermittlung, Verwahrung und Verwaltung sind nach § 4 Nr. 8 UStG befreit; das gilt nicht für Umsätze in gesetzlichen Zahlungsmitteln, die allein wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes gehandelt werden. Verzugszinsen sind nicht umsatzsteuerfrei, sondern stellen eine Erhöhung des Entgeltes für den Umsatz dar und sind wie diese zu behandeln.
Siehe auch: Verzugszinsen
Ab 1.1.1993 gelten in den EU-Mitgliedsländern für den Waren- und Dienstleistungsverkehr unterschiedlich hohe Umsatzsteuern. Deutsche Exporteure schreiben bei Lieferungen in EU-Länder Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Dieses gilt jedoch nur, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) des Kunden bekannt ist. Auf den Rechnungen sind die deutsche und die ausländische ID-Nummer anzugeben. In der Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt trägt das deutsche Unternehmen den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung ein und meldet diesen vierteljährlich per »ZM« (zusammenfassende Meldung) dem Bundesamt für Finanzen in Saarlouis. Weiterhin hat das deutsche Unternehmen die Lieferung im Rahmen des neuen »INTRASTAT-SYSTEMS« an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden monatlich zu melden.
Identifikationsnummern bei der Umsatzsteuer innerhalb der EU-Staaten
Für Lieferungen und Leistungen an Firmen in EU-Ländern dürfen ab 1.1.1993 Rechnungen ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt werden, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden bekannt
Steuer, die auf alle Verkehrsakte von Waren und Leistungen zu entrichten ist, die Unternehmen und z. T. auch Behörden und Einrichtungen des Staates sowie private Organisationen ohne Erwerbscharakter durchführen. Die Erhebung der Umsatzsteuer erstreckt sich auf alle inländischen Einkommensverwendungsakte; im Unterschied dazu werden Verbrauchsteuern nur auf partielle Einkommensverwendungen erhoben. In Deutschland wird die U. in Form der Mehrwertsteuer von den Finanzämtern (der Länder) erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV; v. 20.12.1979, BGBl. I 2359). S. a. Einfuhrumsatzsteuer.
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