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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Leasing

Leasing ist das Vermieten von Investitionsgütern und dauerhaften Konsumgütern durch Leasinggesellschaften oder den Hersteller (vom englischen »to lease«: vermieten, verpachten).
Die Leasinggesellschaft wird als Leasinggeber und der Mieter als Leasingnehmer bezeichnet.
Die entscheidende Frage beim Leasing ist die der Zurechnung. Es gilt hierfür folgende grundsätzliche steuerrechtliche Regelung (BFH-Urteile vom 24.1.1970, BStBI. 1970 II, S. 264 und 12.11.1970, BStBI. 1971 11, S. 133):
Grundmietzeit in Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

1. unter 40%

2. zwischen 40 und 90 %

3. über 90 %
Dieses Zurechnungsschema wird damit begründet, dass bei einer Grundmietzeit von mehr als 90 % der Nutzungsdauer der Leasingnehmer nahezu während der ganzen wirtschaftlichen Nutzungsdauer über das Gut verfügen kann.
Liegt die Grundmietzeit dagegen unter 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so kann man unterstellen, dass es sich nicht um ein Leasinggeschäft, sondern um einen verdeckten Kauf handelt (aus der Sicht des Leasinggebers um einen verdeckten Verkauf), sodass auch in diesem Fall das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren ist. Handelt es sich um Verträge mit einer Kaufoption, so ist die Zurechnung bei einer Grundmietzeit von 40-90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch von der Höhe des Optionspreises abhängig. Ist der Veräußeningsnreis höher als der Restbuchwert, so wird der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, ist der Kaufpreis niedriger, so erfolgt die Zurechnung zum Leasinggeber. Bei Spezial-Leasingverträgen (Leasinggegenstände sind speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten) erfolgt stets die Zurechnung beim Leasingnehmer (Ausnahme: Grund und Boden). Wird der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, muss er ihn mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanzieren. Er darf die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vornehmen. In Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten muss er eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber passivieren. Die Mietraten (Grundlage für die Berechnung der Mietraten sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) setzen sich aus einem Tilgungsanteil und einem Kosten- und Zinsanteil zusammen. Der Tilgungsanteil wird mit der Verbindlichkeit erfolgsneutral verrechnet. Als Betriebsausgaben sind nur die Zins- und Kostenanteile und die Abschreibungen abzuziehen.
Demgegenüber ist die Bilanzierung beim Leasinggeber für den Leasingnehmer steuerlich vorteilhafter, weil er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasingobjektes in Form von Leasingraten als Betriebsausgaben voll verrechnen kann, die erheblich über den steuerlich zulässigen Periodenabschreibungen liegen. Der Vorteil ist umso größer, je mehr Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer voneinander abweichen.
Bei der Gewerbesteuer müsste nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen beim Gewerbeertrag und nach § 12 Abs. 2 Ziff. 2 die Hinzurechnung des Teilwertes der Leasing-Wirtschaftsgüter beim Gewerbekapital des Leasingnehmers erfolgen, sofern der Leasinggeber kein Gewerbetreibender ist. Dies wird allerdings kaum der Fall sein, weil Leasinggesellschaften stets Gewerbebetriebe darstellen.
Privatleute können Leasingraten steuerlich nicht geltend machen.
Siehe Erlass des BdF vom 19.4.1971, BStBI. 1971 I, S. 264 und Schreiben des BMWF vom 21 .3.1972, BStE3l. 1972 I, S. 188.

Begr. f. eine besondere Vertragsform der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern durch ein Finanzierungsinstitut (Leasing-Gesellschaft; indirektes L.) oder durch den Hersteller (direktes L.). Der Leasing-Geber bleibt juristisch Eigentümer des Leasing-Gutes. Dieses wird dem Leasing-Nehmer gegen Zahlung einer meist monatlichen Leasing-Rate zur wirtschaftlichen Nutzung für eine bestimmte Zeit überlassen. L. hat für den L.-Nehmer Vorteile und Nachteile: Zum einen können Investitionen ohne entsprechende Eigenmittel getätigt und die laufenden L.-Ratenzahlungen aus den Erträgen, die der Einsatz des L.-Gutes erbringt, während der Laufzeit des L.-Vertrages geleistet werden. Zum anderen können keine Abschreibungen (angepasst an die Unternehmensbedürfnisse) und auch keine Sonderabschreibungen vorgenommen (keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen) werden.

Eine Art der Vermietung von - Ge­brauchs- und - Investitionsgütern, die dadurch gekennzeichnet ist, “dass der Mieter eine ei­gentümerähnliche Rechtsposition erhält, aus der ihm eine Reihe von Risiken und Pflichten er­wachsen, die sonst vom Vermieter getragen zu werden pflegen.” (Robert Nieschlag/Erwin Dichtl/Hans Hörschgen).
Als Instrument der Absatzfinanzierung bedeu­tet Leasing für den Käufer von teuren Anla­gegütern eine wesentliche Finanzierungserleich­terung gegenüber dem Barkauf. Sein Vorteil als absatzpolitisches Instrument liegt im wesentli­chen im Konkurrenzvorteil gegenüber Wettbe­werbern, die ihre Produkte noch nicht leasen.

Leasing ist ein dem Mietvertrag (Vertrag) ähnliches Rechtsgeschäft, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Leasingobjekt gegen Zahlung regelmäßiger Leasingraten zur Nutzung überlässt. Unter rechtlichen Gesichtspunkten bezeichnet Leasing die Vermietung oder Verpachtung von Konsum oder Investitionsgütern (Güter). Ökonomisch gesehen bezeichnet Leasing die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt durch den Leasinggeber. Da es im ökonomischen Sinne i. d. R. auf die Nutzung eines Investitionsobjekts (Besitz oder wirtschaftliches Eigentum) und nicht auf das juristische Eigentum ankommt, kann Leasing als Alternative zum finanzierten Kauf eines Investitionsgegenstands angesehen werden. Weil der Leasingnehmer durch Abschluss eines Leasingvertrages die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den Leasinggegenstand erhält, ohne eigene Mittel zu binden oder ein Darlehen aufzunehmen, wird Leasing auch als Kreditsubstitut ( Kredit) bezeichnet. Der Leasinggeber ist meist ein spezialisiertes . Unternehmen (Leasinggesellschaft), das Wirtschaftsgüter (Leasingobjekte) gegen Zahlung von vertraglich festgelegten Leasingraten Dritten zur Nutzung überlässt. Die Höhe der Rate wird i. d. R. vom Leasinggeber kalkuliert und bereits zu Vertragsbeginn vertraglich festgelegt. Leasingnehmer sind Unternehmen oder Personen, die Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Leasingvertrages für einen bestimmten Zeitraum (Grundmietzeit) leasen und dafür vertraglich festgelegte Leasing aten zahlen. Allerdings beinhalten Leasingverträge in der Praxis zahlreiche Options , Kündigungs , Verlängerungs sowie Wertausgleichsklauseln (Indexierung). Grundsätzlich bestehen für den Leasingnehmer die Möglichkeiten, das Mietobjekt beim Hersteller (direktes Leasing) oder über eine Leasinggesellschaft (indirektes Leasing) zu leasen. Beim direkten Leasing (auch Herstellerleasing) besteht zwischen Hersteller und Leasingnehmer eine direkte Beziehung. Das Leasing dient hier als Vertriebsunterstützung. Der Hersteller fungiert dabei als Leasinggeber und verleast seine Produkte an den Leasingnehmer, ohne eine Leasinggesellschaft einzubeziehen. Bei indirektem Leasing liefert der Hersteller an den Leasingnehmer, erhält aber seinen geforderten Kaufpreis vom Leasinggeber, der sich über den 4 Kapitalmarkt refinanziert (Refinanzierung). Für die Nutzung des Mietobjektes muss der Leasingnehmer eine vertraglich festgelegte Leasingrate bezahlen. Das Leasing dient hier nicht der Vertriebsunterstützung, sondern erfüllt eine Finanzierungsfunktion (Finanzierung). Aus organisatorischen Gründen haben jedoch große Herstellerunternehmen oft eine eigene Leasinggesellschaft gegründet, was dann eine Zwischenform darstellt. Trotz seiner Besonderheiten gegenüber herkömmlichen Mietverträgen gelten auch hier die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (insb. §§ 535ff. BGB). Neben den Vorschriften des BGB dienen besonders die Leasing rlasse der rechtlichen (insbes. steuerlichen) Absicherung aller beteiligten Vertragsparteien und der Abgrenzung von Leasingverträgen zur Miete einerseits und zum Mietkauf andererseits. Man unterscheidet folgende Leasingarten: Mobilien und Immobilienleasing; Operating Leasing, Finanzierungsleasing und Spezialleasing; Voll und Teilamortisationsleasing. Leasingerlasse regeln die steuerliche Behandlung von Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen (Amortisation). Die wichtigsten Erlasse der Finanzverwaltung sind: Mobilien Leasing rlaß vom 19.4.1971; Teilamortisations Mobilien rlaß vom 22.12.1975; Immobilien Leasing rlaß vom 21.3.1972; Teilamortisations mmobilienErlaß vom 23.12.1991. Leasingobjekt beim Mobilienleasing sind vor allem Maschinen und Einrichtungsgegenstände. Diese dürfen dabei weder Grundstücks bzw. Gebäudebestandteile noch technisch standortgebunden sein (vertragliche Standortbindung kann vereinbart werden). Das Immobilienleasing kann dem Finanzierungsleasing bzw. dem Operating Leasing zugeordnet werden. Leasingobjekte sind Gebäude und Betriebsanlagen. Die Voraussetzung für Immobilien Leasingverträge ist die selbständige Verwertbarkeit und Nutzbarkeit von Grundstücken, Gebäuden oder Betriebsanlagen. Betriebsanlagen können, aufgrund hoher Investitionsvolumina und langer Nutzungsdauern, auch (eigentlich mobile!) Schiffe, Flugzeuge etc. sein. Vollamortisationsverträge (engl. full pay out) sind so gestaltet, dass für den Leasinggeber durch die Zahlungen des Leasingnehmers eine vollständige Amortisation des Mietobjektes während der unkündbaren Grundmietzeit erreicht wird (Kaufpreis einschließlich Zinsen und Verwaltungsaufwendungen [ Aufwand] sowie Risikokosten und Gewinn). Durch die vollständige Amortisation des Mietobjektes werden Vollamortisationsverträge im Gegensatz zu Teilamortisationsverträgen dann abgeschlossen, wenn der Leasingnehmer eine langfristige Nutzung des Mietobjektes plant. Das Verhältnis zwischen Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist bei Vollamortisationsverträgen folglich größer als bei Teilamortisationsverträgen. Im Unterschied zur Vollamortisation decken bei der Vertragsgestaltung von Teilamortisationsverträgen die Leasingraten nicht die gesamten Kosten, führen also zu keiner vollständigen Amortisation des Leasingobjektes während der Grundmietzeit. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch bei Teilamortisationsverträgen der Leasinggeber eine Vollamortisation erreichen muss, da andernfalls ein Verleasen der Wirtschaftsgüter nachhaltig unwirtschaftlich wäre. Zur Kostendeckung für den Leasinggeber ist entweder eine Verlängerung des bestehenden Leasingvertrages, ein weiterer Leasingvertrag oder der Verkauf des Leasingobjekts zur Amortisation erforderlich. Der Leasinggeber erreicht dies durch Andienungsrechte, Mietverlängerungsoptionen oder vereinbarte Abschlusszahlungen im Leasingvertrag. Finanzierungsleasing: Bei langfristigen Finanzierungsleasing Verträgen wird während der unkündbaren Grundmietzeit die vollständige Amortisation der Leasingobjekte erreicht. Das Investitionsrisiko trägt der Leasingnehmer. Im Rahmen von Finanzierungs Leasingverträgen werden Mobilien und Immobilien vermietet. Allerdings sind aus steuerlichen und ökonomischen Erwägungen (z. B. wegen der höheren Flexibilität) auch Teilamortisationsverträge üblich. Operating Leasingverträge sind kurzfristig gestaltet und somit eine Form von Teilamortisationsverträgen. Sie kommen einem üblichen Mietvertrag am nächsten. Eine 4 Kündigung der Verträge ist nach Ablauf einer Sperrzeit möglich. Das heißt, dass der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und der Leasingnehmer die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit besitzt. Der Leasinggeber übernimmt beim Operating Leasing das Investitionsrisiko und ist daher bestrebt, die Leasingobjekte mehrmals zu vermieten, um die vollständige Amortisation seiner Anschaffungskosten zu erreichen. Vermietet werden i. d. R. Wirtschaftsgüter, die von mehreren Leasingnehmern genutzt werden können (z. B. Fahrzeuge, Computer, andere Mobilien). Die Leasingraten werden durch das Angebot bzw. die Nachfrage am Markt der jeweiligen Leasingobjekte stark beeinflusst. Spezialleasing umfasst das Leasing eines voll auf den Leasingnehmer zugeschnittenen Leasingobjekts, dessen Verkauf oder Verleasen an einen anderen Leasingnehmer praktisch ausgeschlossen ist (z. B. Produktionsanlagen, Förderanlagen, Klärwerke etc.).





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