Arbeitskampf
kollektive Kampfmaßnahmen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, um durch wirtschaftlichen Druck auf die gegnerische Partei das Zugeständnis eines Kampfzieles zu erzwingen. Die wichtigsten Mittel des Arbeitskampfes sind auf der Seite der Arbeitnehmer der Streik, auf der Seite der Arbeitgeber die -# Aussperrung.
Das auf Rechtsnormen und freiwilligen Vereinbarungen beruhende Regelungssystem zwischen den Tarifvertragsparteien (Tarifpartner, Tarifvertrag) baut auf den drei Stufen Verhandlung, Schlichtung und Arbeitskampf auf. Das Recht zum Arbeitskampf wird verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG respektiert. Im Gegensatz zu weiten Bereichen der Arbeitsmarktverfassung und -politik existiert jedoch keine einheitliche gesetzliche Normierung des Arbeitskampfes. Das kollektive Arbeitskampfrecht ist überwiegend Richterrecht, das besonders vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht geschaffen und verändert wurde. Als wichtige Vorgaben, die auf höchstrichterlicher Entscheidung beruhen, sind zu nennen: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Arbeitskämpfe zu keinen übermäßigen Schäden führen, sie sind fair auszutragen und alle Einigungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein. Nur die tariffähigen Parteien (Gewerkschaften, Arbeitgeber oder - Arbeitgeberverbände) dürfen Arbeitskämpfe organisieren. Streiks, die nicht von der Gewerkschaft geführt oder gebilligt werden (wilde oder spontane Streiks), sind somit rechtswidrig. Arbeitskämpfe dürfen nur zur Durchsetzung von Zielen geführt werden, die tariflich regelbar sind (- Löhne, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen). Ein politischer Arbeitskampf, der sich nicht gegen den Tarifpartner, sondern gegen Hoheitsträger wie Regierung oder Parlament richtet, ist unzulässig. Weiterhin dürfen Arbeitskämpfe nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen. Es besteht somit ein Verbot, während der Laufzeit eines Tarifvertrages über dessen Inhalte Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Literatur: Keller, B. (1991). Dütz, W. (1990). Müller-Jentsch, W. (1986)
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