Aussperrung
von einem oder von mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Ausschließung einer Gruppe von Arbeitnehmern von der Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung, um damit bestimmte Ziele zu erreichen. Umgekehrt wie beim - Streik sind bei der Aussperrung die Arbeitgeber der aktive Teil im Arbeitskampf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Ausspemmg regelmäßig erst in Reaktion auf einen begonenen Streik vorgenommen wird (Abwehraussperrung). Eine Angriffsaussperrung zur Erreichung günstigerer Arbeitsbedingungen im Sinne der Arbeitgeber (z.B. Lohnsenkungen) ist in Deutschland bisher noch nicht vorgekommen. Die Aussperrung hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur unter besonderen Voraussetzungen eine das Arbeitsverhältnis lösende Wirkung (z.B. bei rechtswidriger Arbeitsniederlegung oder als Antwort auf einen besonders lange dauernden Streik), ansonsten wird das Arbeitsverhältnis lediglich suspendiert. Jede Aussperrung setzt zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit voraus, dass der Arbeitgeber bei ihrem Ausspruch gewillt ist, mit den Ausgesperrten nach dem Ende des Arbeitskampfes über ihre Weiterbeschäftigung zu verhandeln. Literatur: Seiter, H. (1975)
ist eine Maßnahme der Arbeitgeber bei Streik, mit der sie gezielt eine Anzahl von Arbeitnehmern nicht zur Arbeit zulassen und die Lohnzahlung verweigern. Eine Massenkündigung ist keine Aussperrung im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Arbeitsverhältnis wird durch Aussperrung suspendiert oder aufgelöst, letzteres jedoch nur ausnahmsweise und durch das Arbeitsgericht voll überprüfbar. Die Zulässigkeit der Aussperrung wurde 1980 vom BAG grundsätzlich bestätigt.
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