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Ausgabe 2017
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Schlichtung

Nähert sich ein Tarifvertrag dem Ende seiner Laufzeit, so wird er von der Gewerkschaft gekündigt. Danach erfolgen Tarifverhandlungen zwischen dem Verband der Arbeitgeber (z.B. Gesamtmetall) und der betreffenden Gewerkschaft (z.B. IG Metall). Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, so wird die Schlichtungsstelle angerufen. Den Ablauf des Schlichtungsverfahrens regeln besondere Schlichtungsabkommen, die grundsätzlich schon zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften bestehen. Meist wird ein unparteiischer Schlichter berufen, auf den sich beide Seiten geeinigt haben (z.B. Präsident des Landesarbeitsamtes). Führt auch die Schlichtung zu keinem Ausgleich, dann endet die Friedenspflicht; die Tarifpartner dürfen zu Streik und Aussperrung greifen. Gestreikt wird, wenn dieser Maßnahme mindestens 75% der Gewerkschaftsmitglieder in der Urabstimmung zustimmen. Danach finden sich die Gegner meist wieder am Verhandlungstisch zusammen und einigen sich auf einen neuen Tarifvertrag. Ein Streik wird beendet, wenn dem mindestens 25% der Gewerkschaftsmitglieder in einer weiteren Urabstimmung zustimmen. Siehe auch Lohnrunde.





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