Anlagevermögen
1. Im betriebswirtschaftlichen Sinn: Vermögensobjekte, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfolgung des Unternehmenszwecks zur Verfügung stehen und deren Veräußerung zur Umsatzerzielung nicht vorgesehen ist. Gliederung (§ 266 HGB): I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1 Knnvoccinnen oemerhlirhe grhntzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
2. Geschäfts- oder Firmenwert;
3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
2. Die sektoralen Vermögensbilanzen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung lassen sich nicht einfach als Aggregate der betriebwirtschaftlichen Vermögensrechnungen interpretieren. Beispielsweise gehören zum Anlagevermögen sektoraler Vermögensbilanzen nur Bauten (ohne Grundstücke) und Ausrüstungen. Grundstücke, bebaut oder unbebaut, werden als nichtreproduzierbare Sachvermögen geführt. Bauten im Bau zählen als Anlagevermögen, Ausrüstungen im Bau dagegen als Vorräte. Anzahlungen auf Anlagen fallen generell nicht unter den Begriff Sachvermögen. Konzessionen etc. werden, soweit überhaupt erfaßt, als immaterielle Vermögensgegenstände aufgenommen. Neben derartigen Zuordnungsproblemen verbieten auch Unterschiede im Erfassungsumfang und in der Bewertung eine schlichte Aggregation der einzelwirtschaftlichen Bilanzen zu sektoralen Bestandsrechnungen.
3. In volkswirtschaftlichen Vermögensrechnungen: Wert der dauerhaften, reproduzierbaren, sachlichen Produktionsmittel im Bestand einer Wirtschaftseinheit oder der Volkswirtschaft. Als dauerhaft gelten grundsätzlich alle Vermögensobjekte mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Nicht als Produktionsmittel im Sinne der Vermögensrechnung (im Anschluss an die - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) zählen dauerhafte militärische Güter und Gebrauchsgüter der privaten Haushalte zur Herstellung von Waren und Dienstleistungen für den eigenen Verbrauch. Danach erhält man folgende Komponenten des volkswirtschaftlichen Anlagevermögen: a) Bauvermögen (Wert von Gebäuden, Verkehrsbauten, Staudämmen, Leitungen) sowie Ausgaben für Aufforstungen und Neuanlage von Plantagen und Parks (der Zeitwert der Wälder, Plantagen, Parks zählt nicht zum Bauvermögen); b) Ausrüstungsvermögen (Wert von Maschinen, Fahrzeugen, Büro- und Geschäftsausstattungen usw., die mit Bauten nicht fest verbunden sind). Das Anlagevermögen wird als Brutto- und Nettowert ausgewiesen: a) Bruttoanlagevermögen: Wert aller am Rechnungsstichtag vorhandenen Bauten und Ausrüstungen zum Neuwert. Es läßt sich durch Inventur oder durch -+ Bestandsfortschreibung nach der Formel Anfangsbestand (brutto) + Zugänge - Abgänge = Endbestand (brutto) errechnen. Die Zugänge sind die (kumulierten) Bruttoanlageinvestitionen (-+ Investition). Die Abgänge werden nach einer hypothetischen, allerdings an Daten wie der Altersstruktur von Beständen orientierten Abgangsfunktion bestimmt (- Überlebensfunktion). b) Nettoanlagevermögen: Wert aller am Rechnungsstichtag vorhandenen Bauten und Ausrüstungen zum Effizienzwert, der die verbliebene Leistungsfähigkeit in Anbetracht des produktionsbedingten - Kapitalverschleißes zum Ausdruck bringt. Es wird nach der Formel Anfangsbestand (netto) + Zugänge - Abschreibungen = Endbestand (netto) bestimmt. Die (kumulierten) Abschreibungen werden i.d.R. unter der Annahme einer linearen Wertminderung während der gesamten Nutzungsdauer kalkuliert. Der Saldo von Zugängen und Abschreibungen ist die aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu entnehmende Nettoanas.,.... ,tition (- Anlageinvestition). Die zur Bewertung des Anlagevermögens benötigten Preise können Anschaffungspreise, Preise eines zurückliegenden Basisjahres oder (Wiederbeschaffungs-) Preise am Bewertungsstichtag sein. a) Bei einer Bewertung zu Anschaffungspreisen erscheinen gleiche Vermögensgegenstände mit unterschiedlichem Gewicht im Gesamtwert des Anlagevermögens, sofern Preisänderungen stattgefunden haben. Diese für viele Verwendungszwecke des Anlagevermögens inadäquate Gewichtung wird bei den übrigen Preiskonzepten vermieden. b) Bei der Bewertung zu konstanten Preisen werden alle Anlagegüter mit dem Preis des Basisjahres angesetzt. Ein Vergleich der jährlich ermittelten Werte läßt die mengenmäßige Änderung des Anlagebestandes erkennen. c) Bei der Bewertung zu Wiederbeschaffungspreisen werden alle Anlagegüter mit dem Preis am Rechnungszeitpunkt angesetzt. Im Gesamtwert des Anlagevermögens sind zwar gleichartige Anlagegüter unabhängig vom Jahr der Anschaffung mit demselben Preis erfaßt, aber dieser variiert mit der Inflationsrate von Rechnungsstichtag zu Rechnungsstichtag. Darum kommt im Anlagevermögen zu Wiederbeschaffungspreisen ein Mengen- und Preiseffekt zum Ausdruck. In der Fortschreibungsformel erscheint eine Inflations- bzw. Deflationsmarge (Wertveränderung infolge Preisbewegungen während des Jahres). Die Anlagevermögensrechnung spielt für die Bestimmung des -f Produktionspotentials sowie des Arbeitsplatzpotentials eine wichtige Rolle. Als - Kapitalstock wird i.d.R. der Wert des Bruttoanlagevermögens zu konstanten Preisen angesetzt, meist ohne öffentliche Tiefbauten. Literatur: Schmidt, L. (1992). Haslinger, F. (1995). Stobbe, A. (1994)
Vermögenswerte, die zum Verkauf bestimmt sind, bezeichnet man als »Umlaufvermögen«.
(engl. fixed assets, capital assets) Alle Vermögensgegenstände (Vermögen), die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), gehören zu dem Anlagevermögen. Gemäß der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 2 A HGB) sind dies: im a terielle Vermögensgegenstände (Konz sionen, Patente, Lizenzen, derivativer Geschäfts oder Firmenwert, geleistete Anzahlungen), Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs und Geschäftsausstattung) und Finanzanlagen (Anteile an verbundenen 4 Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen). Unterliegen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der Abnutzung, sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt nach dem gemilderten Niederstwertprinzip (Bewertungsvorschriften).
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