Patent
vom Staat verliehenes Schutzrecht für eine technische Erfindung, welches dem Patentinhaber für eine bestimmte Zeit die ausschließliche wirtschaftliche Nutzung der Erfindung vorbehält (–> Patentsystem). Der Patentschutz ist eines der Hauptinstrumente zur Förderung des - technischen Fortschritts. Die positiven Wirkungen auf den technischen Fortschritt beruhen im wesentlichen auf drei Effekten: a) Inventionsanreiz durch die Aussicht auf Monopolgewinne bei unabhängigen Erfindern und Unternehmen, die keine eigene Verwertung beabsichtigen bzw. Erfindervergütungen (nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz) bei angestellten Erfindern. b) Innovationsanreiz durch die Zubilligung eines zeitweiligen Monopols für die wirtschaftliche Auswertung der Erfindungen. Die Stärke des Innovationsanreizes wird von den Gewinnerwartungen bestimmt, welche bei zunehmendem Umfang des Patentschutzes steigen. Entsprechende Differenzierungen ergeben sich je nach der Qualität einer Erfindung (Nonier- oder Verbesserungserfindung; schwer oder leicht nachahmbare Erfindung), der Größenordnung des Innovators und der potentiellen Imitatoren, dem Grad der staatlichen Einflußnahme auf Forschung und Entwicklung und anderen Einflußgrößen. c) Offenbarungsanreiz: Die mit der Patentanmeldung verbundene Preisgabe der der Erfindung zugrundeliegenden technischen Ideen kann zum einen neue Erfindungen anregen bzw. den Forschungswettbewerb intensivieren, zum anderen kann sie Doppelaufwand vermeiden helfen. Die Aussicht auf Patentschutz übt dann aber keinen Offenbarungsanreiz aus, wenn eine Erfindung mit hoher Wahrscheinlichkeit geheimgehalten werden kann oder wenn sie den Substitutionswettbewerb verschärft. Die positiven Effekte des Patentschutzes auf den technischen Fortschritt werden durch Einschränkungen des - Wettbewerbs erkauft. (Als positive Wettbewerbswirkung des Patentschutzes muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, mit seiner Hilfe in Märkte eindringen zu können.) Die innovationsfördernden Wirkungen des Patentmonopols und des freien Wettbewerbs verhalten sich also prinzipiell antinomisch zueinander, so dass eine optimale Kombination zwischen der Förderung erfinderischer und innovatorischer Tätigkeit durch das - Patentsystem und den freien Wettbewerb gefunden werden muß. Dabei sind v.a. zwei Effekte des Patentsystems auf den Wettbewerb in Betracht zu ziehen: die Wettbewerbsbeschränkung durch das AusschlieBungsrecht des Patentinhabers und die Förderung der - Unternehmenskonzentration. a) Ausschließungseffekte: Während der Patentdauer kann Wettbewerb i.d.R. nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers entstehen (durch Vergabe von –* Lizenzen oder Nichtverfolgung von Patentverletzungen). Die Höhe des Preises, den der Patentinhaber für seine Ware fordern kann, richtet sich danach, ob er sein Patent allein verwertet oder Lizenzen erteilt. Im ersten Fall ist der Patentinhaber in der Lage, eine monopolistische Preispolitik zu betreiben, sofern die Substitutionswirkung anderer Produkte dies zuläßt. Doch auch bei Lizenzvergabe kann er durch entsprechende Ausgestaltung der Verträge die Preis- und Mengenkonkurrenz zu seinem Vorteil regeln. Zur Marktstrategie des Patentinhabers kann auch das Bestreben zu einer zeitlichen und sachlichen Patentmonopolausweitung gehören. Für die zeitliche Schutzerweiterung bietet sich insbes. die Monopolverlängerung nach Ablauf der regulären Patentdauer (z.B. selbständige Patentiereng von Verbesserungserfindungen; Warenzeichen) an. Eine sachliche Monopolausweitung liegt vor, wenn es gelingt, für nicht patentfähige Erfindungen (z.B. durch Mängel des Patenterteilungsverfahrens) Patentschutz zu erlangen, oder wenn Lizenznehmer durch Koppelungsverträge zum Bezug anderer Artikel gezwungen werden. Diese Effekte können, v.a. gegenüber finanzschwachen Konkurrenten, durch die auf dem Patentgebiet herrschende Unsicherheit bezüglich der absoluten Rechtsbeständigkeit eines Patents noch verstärkt werden. b) Konzentrationseffekte: Patentbedingte Machtkonstellationen fallen in zwei große Klassen: Einmal kann ein einziger Konzern die meisten und wichtigsten Patente eines besonderen Tätigkeitsgebietes besitzen und durch ein ausgeklügeltes Lizenzsystem die gesamte Branche beherrschen. Im zweiten Fall schließen mehrere Patentinhaber einer Branche gegenseitige Verträge und teilen untereinander ihre Patentprivilegien nach einem festgelegten Schlüssel. Solche Patentgemeinschaften kommen auf nationaler und internationaler Ebene vor. Organisationsformen: einfache Patentgemeinschaften (vertragliche Vereinbarung zur gegenseitigen Nutzung der Patente durch Lizenztausch); Patentpool; Patentkartell. Literatur: Täger, U. (1989). Greif, S. (1982). Kaufer, E. (1970). Machlup, F. (1962)
Vom Patentamt geprüftes Schutzrecht für neue technische Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Weltneuheit handelt (die Erfindung darf vor dem Anmeldetag nicht der Öffentlichkeit bekannt geworden sein). Ein weiteres Kriterium ist die Erfindungshöhe, die sich nach dem Stand der Technik richtet. Die Erfindung darf nicht zu naheliegend sein. Die Schutzdauer beträgt maximal 20 Jahre. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt in München. Es werden eine einmalige Gebühr und Jahresgebühren erhoben.
Siehe auch: Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke, Gemeinschaftsmarke
(Patentrecht): Ein Patent ist eine Form des gewerblichen Rechtsschutzes, durch die dem Patentinhaber in einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt für eine Erfindung das Recht zur ausschließlichen Verwertung der Erfindung durch das Patentamt für eine Dauer von 18 Jahren verliehen wird. Das Patent beinhaltet für diesen Zeitraum die alleinige Befugnis des Erfinders, den Erfindungsgedanken zu nutzen oder nutzen zu lassen, Lizenzierung, und das Patent wirtschaftlich für sich auszuwerten.
(engl. patent, licence) Erfindungen neuer Produkte oder neuer Herstellungsverfahren können durch ein Patent (von lat. patens = offener Brief) geschützt werden, das schriftlich beim Deutschen Patentamt in München beantragt werden muss. Ein Patent setzt die Patentfähigkeit einer Erfindung voraus; andernfalls kann sie nur als Gebrauchsmuster geschützt werden. Soweit eine schutzwürdige Erfindung vorliegt, wird gegen eine jährlich zu leistende Gebühr das Patent erteilt. Sein Inhaber hat dann für höchstens 20 Jahre das Recht, die patentierte Er findung ausschließlich wirtschaftlich zu verwerten (siehe auch Lizenz). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch einen Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen. Einzelheiten sind im Patentgesetz geregelt. Patente sind immaterielle Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz (Aktiva) ausgewiesen werden, sofern sie entgeltlich erworben wurden.
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