Vermögenswirksame leistungen
Der Staat fördert mithilfe des
5. Vermögensbildungsgesetzes die Bildung von Kapital aufseiten von aktiven Arbeitnehmern.
Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer ihm zustehende Geldmittel auf bestimmte Zeit fest anlegt, sei es bei einer Bausparkasse (Bausparvertrag), einem Kreditinstitut (Sparvertrag), einer Lebensversicherung, in Wertpapieren u. a. m. (§ 2).
Die Mittel können dem Arbeitnehmer durch Vertrag mit dem Arbeitgeber (Einzelvertrag, Allg. Tariflohn usw.) zusätzlich zum Arbeitslohn zufließen oder von seinem Arbeitslohn abgezogen werden.
Siehe: Arbeitnehmersparzulage
Das passiert so häufig im Leben nicht. Deswegen sollte man schon ab dem ersten Arbeitstag vermögenswirksame Leistungen und auch die geschenkten Gelder vom Staat nutzen. Es handelt sich zwar um keine grossen Beträge doch es bringt einen ersten Kapitalstock. Und zwar zum Nulltarif! Denn die meisten Tarifverträge verpflichten die Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, zu zahlen. Dies sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Formen anlegt und die in den Tarifverträgen oder in den jewei ligen betrieblichen Vereinbarungen geregelt sind. Das können zwischen 7 Euro - meist im öffentlichen Dienst und 40 Euro - das ist der Höchstbetrag - monatlich sein. Dabei spielt das Einkommen des Arbeitnehmers keine Rolle. Diese Regelung hiess früher »936-DM-Gesetz«. Vermögenswirksame Leistungen eignen sich nicht nur zum Vermögensaufbau. Wer während seines Arbeitslebens mehrere solcher sieben Jahre laufenden Verträge abschliesst, kann damit einen soliden Baustein für seine Altersvorsorge schaffen. Für das vermögenswirksame Sparen steht vielen Arbeitnehmern als finanzieller Anreiz noch eine zusätzliche staatliche Arbeitnehmersparzulage zu. Allerdings muss das zu versteuernde Einkommen - also nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben und Kinderfreibeträge - ab dem
1. Januar 1999 unter 17 900 Euro bei Ledigen und 35 800 Euro bei Verheirateten liegen. Der zulässige Bruttoverdienst liegt aber je nach Steuerklasse und Kinderanzahl erheblich darüber. Denn massgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers, das sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich aller steuerlich abzugsfähigen Beträge errechnet: Bruttoeinkommen Werbungskosten Einkünfte Einkünfte aus anderen Einkunftsarten Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Aussergewöhnliche Belastungen Steuerbelastungen nach § 10 EstG Einkommen Kinderfreibetrag Haushaltsfreibetrag zu versteuerndes Einkommen Das bedeutet: Die Einkommensgrenzen von 17 900 und 35 800 Euro für die Arbeitnehmersparzulage entsprechen nach Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in etwa den Jahresbruttolöhnen: Alleinstehende ohne Kinder: 20 900 Euro Verheiratete Alleinverdiener ohne Kinder: 40 900 Euro Verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern: 52 500 Euro Verheiratete ohne Kinder, beide berufstätig: 41 900 Euro Verheiratete mit zwei Kindern, beide berufstätig: 53 700 Euro Verheiratete mit drei Kindern, beide berufstätig: 59 400 Euro MINUS ERGIBT PLUS ERGIBT MINUS MINUS MINUS ERGIBT MINUS MINUS ERGIBT Viele verzichten auf geschenktes Geld Nur 54 bis 59 Prozent der Beschäftigten zwischen 30 und 49 Jahren nutzen die Chance zum Vermögensaufbau durch vermögenswirksame Leistungen. Besonders unter den Jüngeren verzichten mit 86 Prozent viele auf das Geld. Das ergab eine Emnid-Studie, veröffentlicht im September 2000, im Auftrag der Investmentfirma Union Investment. Dabei haben grundsätzlich alle beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge, Beamten, Richter sowie Berufs- und Zeitsoldaten die Chance, vermögenswirksame Leistungen zu bekommen. Je nach Branche und Betrieb steuert das Unternehmen zwischen 7 und 40 Euro im Monat bei. Ohne Zutun des Beschäftigten kommen so zwischen 84 Euro und 480 Euro im Jahr zusammen. Der Arbeitnehmer muss dann nur entscheiden, wie er das Geld anlegen möchte, und dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Liegt das zu versteuernde Einkommen über den angegebenen Einkommensgrenzen, bedeutet das aber nur, dass Sie keinen Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage haben. Vermögenswirksame Leistungen sind jedoch je nach tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung unabhängig von der Einkommenshöhe. Wer die staatliche Förderung in voller Höhe ausschöpfen will, kann die Beiträge des Arbeitgebers auch aus eigener Tasche bis auf den maximal geförderten Betrag von 888 Euro aufstocken. Das sind dann zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen eigene 408 Euro. Die höchste staatliche Förderung gibt es für Aktienfonds mit einer Sparzulage von 20 Prozent; für die neuen Bundesländer gelten 25 Prozent. Diese Sonderzulage gilt allerdings nur bis zum Jahr 2004. Zudem zehn Prozent für Bausparverträge. Kein Wunder, dass die beiden Anlageformen die gängigsten und beliebtesten sind. Arbeitnehmer können auch beide Sparformen ausnutzen und dann eine doppelte Förderung kassieren. Möglich ist seit dem fünften Vermögensbildungsgesetz 1999 für Arbeitnehmer eine staatliche Prämie bei Fonds- und Bausparen bis zu zusammen 360 Euro. Allerdings gilt diese Höchstförderung nur für Ehepaare, bei denen beide berufstätig sind. Als Arbeitnehmer können Sie nun jährlich bis zu 888 Euro vermögenswirksam anlegen. Wer mit seinen vermögenswirksamen Leistungen von jährlich 480 Euro bauspart, bekommt dazu eine Prämie von zehn Prozent oder 48 Euro im Jahr dazu. Zehn Prozent jährlich gibt es ebenso bei der Wohnungsbauprämie: maximal 51,20 Euro für Singles, 102,40 Euro für Ehepaare. Als Vorleistungen gilt es, 512 Euro/ 1024 Euro jährlich anzusparen. Staatliche Förderung - maximal rd. 360 Euro jährlich. Bei der Wohnungsbauprämie gelten höhere Einkommensgrenzen. Sie liegen derzeit für Ledige bei 25 600 Euro, für Verheiratete bei 51 200 Euro. Allerdings könnte beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Brutto-Jahreseinkommen von rd. 55 600 Euro noch in den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen. Gefördert werden übrigens nicht: Wertpapiersparen, Sparvertrag oder Lebensversicherung. Wichtigste Bedingung für die staatliche Prämie ist, dass das Geld wenigstens sieben Jahre festliegen muss. Denn diese Verträge laufen mindestens sechs Jahre. Bevor der Sparer über die angesammelte Summe verfügen kann, muss der Vertrag noch maximal ein Jahr ruhen. Dabei gelten nur wenige Ausnahmen: * bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder des Ehepartners; * bei Heirat; dann müssen nur zwei Jahre der Sperrzeit abgelaufen sein; * bei Arbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr; * der Arbeitnehmer macht sich selbstständig. Die erste Informationsquelle für Interessierte an den vermögensbildenden Leistungen ist die Personalabteilung des Arbeitgebers. Danach sollte man sich die verschiedenen Sparformen anschauen und entscheiden. Auch sollten Sie prüfen, wie viel Sie selbst aus eigener Tasche den Angeboten des Arbeitgebers und des Staates hinzufügen wollen. Die unterschiedlichen VL-Sparformen: Bedingung für die VL- und die staatliche Unterstützung ist, dass dieses Geld in bestimmten, gesetzlich festgelegten, Sparformen angelegt wird. Dies sind: Bausparverträge (staatlich gefördert), Investmentsparen (staatlich gefördert), Belegschaftsaktien sowie Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Kredite an den eigenen Arbeitgeber, Sparvertrag, Lebensversicherung und direkte Aufwendungen zum Erwerb oder Bau von Wohneigentum.
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