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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Europäische gemeinschaft

(EG)
Die EG war der Zusammenschluss verschiedener europäischer Staaten zu einer Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft bzw. politischen Union mit dem Ziel, die Integration der in der EG zusammengefassten Staaten weiterzuentwickeln bis zu einer politischen Einheit. Seit 1 .11.1993 Umbenennung in Europäische Union, EU. Zur EU gehören:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien und Nordirland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
Mit dem Beitritt von Norwegen wird noch gerechnet.
Folgende osteuropäische Staaten warten auf den Beitritt in die EU:
Bulgarien Estland Lettland Litauen Polen
Tschech ien
Slowakei Slowenien
Ungarn Rumänien
Es begann mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion, EGKS) am 25.7.1952 sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft/EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) am 1.1.1958. Diese Gemeinschaften bilden seit dem 1.7.1967 eine organisatorische Einheit. Dänemark, Großbritannien und Nordirland (frühere Mitglieder der EFTA) sowie Irland sind seit dem 1.1.1973 Vollmitglieder;Griechenland seit 1.1.1981, Portugal (früheres EFTA-Mitglied) und Spanien seit dem 1.1.1986 und Finnland, Österreich und Schweden seit dem 1.1.1995.
Organe der EU sind:

1. Das Europäische Parlament, mit Sitz in Straßburg. Es besteht seit dem Inkrafttreten der Römischen Verträge im Jahre 1958. Es hat 626 Abgeordnete, die seit 1979 direkt gewählt werden. Zehn weitere osteuropäische Staaten warten auf den Beitritt. Die Aufgaben sind,
im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten, sehr stark reduziert. Hauptaufgabe ist das Mitspracherecht in Haushaltsfragen und die Kontrolle der Kommission. Durch einen Misstrauensantrag des Parlaments kann diese zum Rücktritt gezwungen werden.

2. Der Ministerrat mit 15 Ministern, in dem die jeweiligen Fachminister neben der Erörterung allgemeiner Fragen rechtswirksame Verordnungen für das Gebiet der EU innerhalb ihres wirtschaftlichen
Fachbereiches erlassen können.

3. Die Kommission (»Regierung« der EU), die aus 20 Mitgliedern besteht, auch als überstaatliches Organ bezeichnet. Entscheidungen können nur auf Vorschlag der Kommission getroffen werden. Der Erlass eigener Verordnungen ist möglich. Sie besitzt auch Recht-
sprechungsbefugnis, handelt Abkommen im Namen der EU aus und verwaltet die EU-Fonds.

4. Der Europäische Rat, der aus den jeweiligen Regierungschefs besteht. Diese treffen sich dreimal jährlich, um wichtige Sachthemen zu diskutieren und Entscheidungen vorzubereiten.

5. Fachausschüsse, die z. B. in den Bereichen Haushaltspolitik, Konjunkturpolitik etc. beratend tätig sind. Der wichtigste ist der »Ausschuss der Ständigen Vertreter«. Dieser Ausschuss bereitet die Entscheidungen des Ministerrates vor. Der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss haben je 222 Mitglieder.

6. Der Europäische Gerichtshof, mit Sitz in Luxemburg, der von den Mitgliedstaaten angerufen werden kann. Insbesondere bei der Auslegung und der Anwendung der Verträge, bei Wettbewerbs-, Antidumping- und Schadenersatzklagen.

7. Der Europäische Rechnungshof, mit Sitz in Luxemburg ist ein Kontrollorgan der EU. Er prüft Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften und ihrer Einrichtungen hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Europäische Rechnungshof hat 15 Mitglieder, die vom Rat einstimmig nach Anhörung des Parlaments auf sechs Jahre ernannt werden.
Zeitliche Entwicklung der europäischen Währungsintegration
1957 — Europa beginnt
Die »Römischen Verträge« werden unterzeichnet und treten 1958 in Kraft.
1967 — Schaffung der EG
Zusammenlegung der Organe EWG, EGKS und EURATOM zur Europäischen Gemeinschaft (EG).
1968 - Zollunion
Die Zollunion wird durch Abschaffung der Binnenzölle und Einführung des gemeinsamen Außenzolls vollendet.
1972 — Währungsschlange
Im März 1972 beschließt der EG-Ministerrat, die Schwankungsbreiten der EG-Währungen untereinander auf 4,5 % zu begrenzen. Die Notenbanken vereinbaren zur Sicherung dieses Ziels Marktinterventionen. Damit ist die »Europäische Währungsschlange« geboren.
1975 — ECU
Der Ecu (European Currency Unit) wird als Kunstwährung eingeführt.
1978 — D-Mark-Block
Von den zwischenzeitlich neun Mitgliedern der Europäischen Währungsschlange ist nur noch der »D-Mark-Block« übrig: Deutschland, Niederlande, Dänemark, Belgien/Luxemburg und assoziiert Norwegen.
1979 — EWS
Auf Initiative des französischen Präsidenten Giscard d\'Estaing und des Bundeskanzlers Helmut Schmidt wird das Europäische Währungssystem (EWS) gegründet. Zwischen den Mitgliedswährungen sind feste, aber anpassungsfähige Wechselkurse mit einer Schwankungsbreite von 2,25 % in beide Richtungen einzuhalten. Es findet die erste Direktwahl des Europäischen Parlamentes statt.
1985 — Weißbuch
Die EG-Kommission definiert in einem Weißbuch das Ziel, unwiderrufliche Schritte zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes einzuleiten.
1986 — Einheitliche Europäische Akte
Der Integrationsprozess beschleunigt sich nach der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 schneller als erwartet. Das politische Ziel der Europäischen Union wird darin konkretisiert festgeschrieben.
1989 — Delors-Plan
Die Delors-Kommission legt ihren Abschlussbericht vor. Dieser sieht einen Dreistufenplan vor. Zunächst sollen die Wirtschafts- und Währungspolitiken der einzelnen Mitgliedsländer stärker koordiniert werden, ehe eine europäische Zentralbank gegründet wird. Erst in einer abschließenden dritten Phase soll dann eine Gemeinschaftswährung an die Stelle der nationalen Währungen treten.
1990 — EWS-Erweiterung
Das EWS hat Erfolg: Die Wechselkursverhältnisse in Europa sind deutlich stabiler und berechenbarer geworden. Zugleich wirkt das System auf die Stabilitätspolitik der Mitgliedsländer disziplinierend. Großbritannien, Spanien und Portugal schließen sich nach und nach dem Wechselkursmechanismus an.
1991 — Maastricht + EWR
Einigung mit den EFTA-Staaten über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Im Niederländischen Maastricht einigen sich die Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten fiber den Modus zur Schaffung der Währungsunion.
1992 — Ratifizierungskrise
Der Ratifizierungsprozess der Maastrichter EG-Verträge stößt in mehreren Ländern auf Widerstände. Im Juni lehnt eine Mehrheit der dänischen Bevölkerung das Vertragswerk ab. Das EWS gerät in eine Krise. Großbritannien und Italien treten nach heftigen Währungsturbulenzen aus dem Wechselkursmechanismus aus.
Der Europäische Rat beschließt das »Delors-Paket II«, das vor allem die Finanzierung der WWU klärt.
Erfolgreiche Weiterentwicklung, aber
1993 — EWS-Zerreißprobe
Start in den EG-Binnenmarkt. Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen EG und EFTA. Trotz mehrmaliger Wechselkursspannungen sind die Währungsparitäten an den Devisenmärkten kaum zu halten. Immer wieder zwingen Spekulationswellen die Notenbanken zu massiven Interventionen.
Im August werden vorläufig die Schwankungsbreiten der EG-Währungen auf 15 % (nach oben und unten) erweitert.
Die Maastrichter EG-Verträge werden auch von den restlichen EG-Mitgliedsländern ratifiziert. In Deutschland nach vorheriger Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.
1993 —
1. November
Vertrag von Maastricht tritt in Kraft. Umbenennung der EG für den Sprachgebrauch in Europäische Union (EU).
1994 —
1. Januar

2. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.
Wahlen zum Europäischen Parlament mit Wahlrecht für EG-Bürger im Mitgliedsland ihres Wohnsitzes. Das Europäische Währungsinstitut wird errichtet, und es bereitet die Europäische Zentralbank vor. Erfolgreicher Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden.
1995
Beitritt der EFTA-Staaten Österreich, Schweden und Finnland zur Union. Norwegen tritt nicht bei. Kommunalwahlrecht für EG-Bürger am Wohnsitz in allen Mitgliedstaaten.
1996
Überprüfungskonferenz der Politischen Union über deren weiteren Ausbau der EU. Bestandsaufnahme zur gemeinsamen Verteidigungspolitik. Europa-Führerschein.
1997
Die
3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion tritt in Kraft.
1998
Überprüfung des Vertrages über die Westeuropäische Union (WEU) und ihrer Rolle als europäisches Verteidigungsinstrument. Mitte 1998 Festlegung auf die Teilnehmer an der Währungsunion. Die Europäische Zentralbank (EZB) in Frankfurt/Main nimmt ihre Arbeit auf.
1999

1. Januar: Start in die Wirtschafts- und Währungsunion. Voraussetzung der Teilnahme ist die Erfüllung der Konvergenzkriterien. Im Juni: Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Wechselkurse werden unwiderruflich festgeschrieben. Die Verantwortung für die Geldpolitik geht auf die EZB über. Bargeldloser Zahlungsverkehr in Euro.

1. Januar 2002:
Die Ausgabe der Euro-Noten und -Münzen beginnt.

1. Juli 2002:
Der Euro ist alleiniges Zahlungsmittel.
Nach einem Beschluss der Regierungschefs der EU-Staaten sind die neuen EU-Institutionen auf nachstehende Länder verteilt:
Frankfurt (Deutschland)
Europäisches Währungsinstitut (EWI) und die Europäische Zentralbank (EZB)
Kopenhagen (Dänemark) Europäische Umweltagentur
Turin (Italien)
Europäische Stiftung für Berufsbildung
Saloniki (Griechenland)
Europäisches Berufsbildungszentrum
London (Großbritannien)
Agentur für Arzneimittelzulassung
Madrid (Spanien)
Markenamt, Arbeitsschutzagentur
Den Haag (Niederlande)
Polizeiamt Europol (einschl. der untergeordneten Drogenstelle)
Lissabon (Portugal)
Drogenbeobachtu ngsstel le
Dublin (Irland)
Inspektionsbüro für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen
Spanien
Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Siehe auch: Ecu, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Europäisches Währungsinstitut, Europäische Zentralbank, EU-Konvergenzkriterien, Euro

(EG). Sie trat 1993 mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags (zur Gründung der Europäischen Union) an die Stelle der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Mit der geänderten Bezeichnung sollte verdeutlicht werden, dass die EG auch währungs-, sozial- und allgemein politische Zielsetzungen verfolgt, die weit über wirtschaftliche Belange hinaus reichen. Diese EG ist nicht zu verwechseln mit den älteren Europäischen Gemeinschaften (EG). Die - „jüngere" - EG stellt neben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der „polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen" eine der drei tragenden Säulen der Europäischen Union dar. Die Organe der EG sind zugleich die Organe der Europäischen Union). Aufgabe der EG (nach Art. 2 EGV) ist es, „in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nicht inflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern". Die EG besitzt Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechtsordnung. Diese findet auf dem Gebiet der EG unmittelbar Anwendung. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die EG durch ihre supranationalen Organe Recht setzen, das nicht nur für die Gemeinschaft und ihre Organe, sondern auch für die Mitgliedstaaten und deren natürliche und juristische Personen unmittelbar gilt; s. gemeinschaftliche Rechtsakte. In den Politikbereichen der EG bestehen unterschiedliche Grade der Kompetenzübertragung. Je nach Tätigkeitsgebiet kann es sich um eine „einheitliche" Politik (wie der Geldpolitik, s. Europäische Zentralbank), eine „gemeinsame" Politik (z. B. im Bereich der Landwirtschaft, Fischerei, des Verkehrs und Handels), eine „enge Koordinierung" (z. B. der Wirtschaftspolitik), „eine" Politik (z. B. Umwelt-, Sozial- und Entwicklungspolitik), einen „Beitrag" (z. B. zum Gesundheits- und Verbraucherschutz), „Maßnahmen" (z. B. in den Bereichen freier Personenverkehr, Energie, Katastrophenschutz, Fremdenverkehr) oder die „Förderung" (z. B. der Forschung und Koordinierung der Beschäftigungspolitik) - unter Beachtung des Prinzips der Subsidiarität - handeln. Seit dem 01.01.1973 besteht die ausschließliche Zuständigkeit der E(W)G für die außenhandelspolitischen Beziehungen zu Drittstaaten und zu internationalen Organisationen. Deshalb besteht auch auf Seiten von Drittstaaten das ständig rege Interesse, besondere Beziehungen zur EG/EU zu pflegen oder neu zu begründen. Die Bereiche Kontrolle der EU-Außengrenzen (s. Schengener Übereinkommen), Asyl, Einwanderung und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - die seit 1993 Teilbereiche der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (der dritten EU-Säule) waren - wurden 1999 mit dem Vertrag von Amsterdam in den Kompetenzbereich der EG übertragen. Neben der Schaffung und Gestaltung des Gemeinsamen Marktes wurde 1993 (mit dem EUV) auch eine gemeinsame Unionsbürgerschaft eingeführt; in Ergänzung der nationalen Staatsbürgerschaft. Damit ist u. a. das Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf Freizügigkeit und Aufenthalt in der gesamten EG/EU verbunden.





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