Betriebsrat
Betriebsverfassungsgesetz
(engl. factory committee, workers council, plant council) Nach § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 (geändert durch Gesetz am 25. September 2001) sind in Betrieben mit i. d. R. mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Demnach beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, so bildet er einen Betriebsausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertretern und weiteren Ausschussmitgliedern besteht, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet. Der Vorsitzende des Betriebsrats lädt zu den Sitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Jugend und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die Jugendlichen oder die in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmer bis zum 25. Lebensjahr betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind von ihrer beruflichen Tätigkeit in mittleren und größeren Betrieben Betriebsratsmitglieder freizustellen. Beispielsweise ist bei 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Das Gesetz enthält eine Staffelung für diese Freistellungen. Der Betriebsrat ist, wenn er nicht nur aus dem Betriebsobmann besteht, ein Kollegialorgan (p Organ), in dem der Willensbildungsprozess stattfindet. Existieren in einem + Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, der von den einzelnen Betriebsräten und nicht von den Arbeitnehmern gewählt wird. Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Für einen + Konzern kann ein Konzernbetriebsrat geschaffen werden. Während der Gesamtbetriebsrat eine Zwangseinrichtung ist, handelt es sich beim Konzernbetriebsrat um eine fakultative Institution. In letzter Zeit werden gemäß einer EU Bestimmung zunehmend EuroBetriebsräte für Unternehmen gebildet, die in mehreren Ländern der EU unternehmerisch tätig sind. Die Betriebsversammlung, die aus sämtlichen Arbeitnehmern des Betriebes besteht, wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Sie kann dem Betriebsrat keine Weisungen gehen, d. h., sie ist ihm nicht übergeordnet. Der Betriebsrat hat einmal im Kalendervierteljahr in der Betriebsratsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben. Falls die betriebliche Eigenart eine Versammlung aller Arbeitnehmer nicht zulässt, sind Teilversammlungen durchzuführen. + Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind im § 80 Betriebsverfassungsgesetz fixiert. Es geht unter anderem darum, dass der Betriebsrat darauf zu achten hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Eingliederungen schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den
Betrieb sind zu fördern. Darüber hinaus hat der Betriebsrat weitere Rechte (z. B. Mitwirkungs , Unterrichtungs , Beratungsrechte) bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind unterschiedlich weitgehend und entsprechend Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Von einer Mitbestimmung wird definitionsgemäß erst gesprochen, wenn eine Stellungnahme des Be riebsrats auf die Wirksamkeit der Maßnahmen des Arbeitgebers Einfluss hat oder wenn die Arbeitnehmervertretung auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Maßnahme durchsetzen kann. Das Gesetz verwendet den Begriff Mitbestimmung, wenn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat eine dritte Stelle verbindlich entscheidet. Dies ist bei sozialen Angelegenheiten die Einigungsstelle bzw. die tarifliche Schlichtungsstelle und bei den personellen Angelegenheiten teils die Einigungsstelle und teils das Arbeitsgericht. Alle übrigen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrats sind Mitwirkungsrechte, die unterschiedlich ausgestaltet werden.
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