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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Einigungsstelle

Sie ist nach § 76 BetrVerfG vorgesehen, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu schlichten, ihr Spruch ersetzt die Einigung der beiden Seiten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Ausgleichsmaßnahmen wegen Arbeitsplatzveränderungen, Ausgestaltung der Personalfragebogen, personelle Auswahlrichtlinien, Berufsbildungsmaßnahmen, Sozialpläne. Darüber hinaus kann sie auch zu freiwilligen Einigungsverfahren eingeschaltet werden. Näheres regelt sich nach §§ 76 ff BetrVerfG.





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