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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Soziale Marktwirtschaft

auf dem Gedankengut des Neo- bzw. Ordoliberalismus basierende ordnungspolitische Konzeption, die nach dem
2. Weltkrieg in der BRD das Organisationsprinzip des Wettbewerbssystems (Marktwirtschaft) mit der Idee der sozialen Gerechtigkeit verbindet. Mit aktiver Wettbewerbspolitik (Monopolkontrolle, Kartellgesetzgebung) ist der Wettbewerb zu ordnen. Wo der Wettbewerb versagt, ist er durch staatliche Interventionen zu ergänzen. Immer stärker tritt in den Vordergrund, dass zur Stabilisierung des Systems globale, makroökonomische Steuerungspolitik notwendig ist. Insbes. erachten es die Vertreter der sozialen Marktwirtschaft (Alfred MULLER-ARMACK, Franz BOHM u.a.) als notwendig, die Einkommensverteilung (wie sie sich aus dem Marktprozess ergibt) zu verbessern. Die erforderlichen Eingriffe dürfen jedoch das Funktionieren des marktwirtschaftlichen Prozesses nicht behindern (marktkonforme Instrumente). Das Streben nach sozialer Gerechtigkeit findet Ausdruck in einem die eigenverantwortliche Daseinsvorsorge ergänzenden System der sozialen Sicherung. Die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse steht unter der Leitidee der Sozialpartnerschaft, gewährleistet durch Arbeits- und Tarifrecht sowie durch Mitbestimmung in sozialen und wirtschaftlichen Belangen. Die Politik des sozialen Ausgleichs beinhaltet ferner breite Streuung des Eigentums und Herstellung von Chancengleichheit (v.a. im Bildungsbereich). Literatur: Pilz, F. (1981). Müller-Armack, A. (1976). Cassel, D., Gutmann, G., Thieme, H.J. (1972)

Eine Form der Ver­kehrswirtschaft, die als Leitbild der Wirt­schaftsordnung in der Bundesrepublik Deutsch­land zugrundeliegt. Die geistigen Vater dieser Wirtschaftsordnung haben stets die soziale Idee in den Vordergrund gestellt. So schrieb Alfred Müller-Armack: “Die marktwirtschaftliche Ord­nung setzt, sofern sie von Dauer sein soll, gewis­se Elemente einer zentralen Steuerung geradezu voraus. Es sind dies staatliche Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung der Wettbewerbswirt­schaft. Auch die Schaffung eines sozialen Rechts ist geradezu eine Voraussetzung für das Funktionieren der Marktwirtschaft... So schädlich ein direkter Eingriff in den Preisapparat meist ist, so wenig Einwendungen erheben sich gegen ei­ne sozialpolitische Einkommensumleitung, so­fern die Besteuerung jene Grenzen einhält, in de­nen Marktanreize noch hinlänglich erhalten blei­ben. In einer Synthese der marktwirtschaftlichen Kräfte und einer sozialen Ordnung liegt viel für das Schicksal unserer Zivilisation beschlossen. In der Wahl des Wirtschaftssystems sind wir in einem bestimmten Sinne ja gar nicht frei”.
Die soziale Marktwirtschaft stellt eine Sonder­form kapitalistischer Wirtschaftsordnung dar, die sich von nichtkapitalistischen Wirtschaftsordnun­gen vor allem in der gesetzlich abgesicherten Form des Privateigentums an Produktionsmitteln und dessen ungleicher Verteilung unterscheidet. Artikel 14 (Abs. I) des Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Eigentum und das Erbrecht. Nach Abs. 2 verpflichtet Eigentum; sein Ge­brauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein­heit dienen. Die eine solche Wirtschaftsordnung konstituierenden Merkmale sind die aus dem Ei­gentum an Produktionsmitteln abgeleitete Verfügungsmacht über die zur Leistungserstel­lung und -verwertung notwendigen - Ressour­cen, die Art und Weise, wie die Informationen über die individuellen und kollektiven Bedürfnisse in der Gesellschaft beschafft werden, und die Form, in der die Koordination der Entscheidun­gen von Konsumenten und Produzenten abläuft, d.h. der Markt.

ist die Form der Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie geht auf Prof. Müller-Armack zurück und wurde von Ludwig Erhard realisiert. Die Soziale Marktwirtschaft hält an einer freien Wirtschaftsordnung fest, lehnt jedoch den reinen -Liberalismus ab. Sie überläßt die Märkte dem freien Spiel der Kräfte, setzt dem aber einen Staat entgegen, der über die Funktionsfahigkeit der Märkte wacht. Dies geschieht durch eine Rechtsordnung, die Machtmißbrauch verhindern soll und die Belange der Sozialpartner angemessen berücksichtigt. Wesentliche Gesetzeswerke in diesem Zusammenhang sind: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG), Betriebsverfassungsgesetz (Betr-VerfG), Rentenversicherungsgesetze (insbesondere Rentenreform), Mietrecht, Arbeitsförderungsgesetz, Sparprämiengesetz.





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