Genossenschaft
(engl. cooperative association [society]) Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt. Die Förderung kann durch Beschaffung von Produktionsmitteln (Produktionsfaktoren), Eigenproduktion, Verkaufsvermittlung, Absatzorganisation, Kreditvergabe oder allgemeine Betreuung und Beratung erfolgen. Die Genossenschaft gehört zu den juristischen Personen und gilt als Kaufmann. Sie gehört nicht zu den Handelsgesellschaften, da ihr Zusammenschluss nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf die Unterstützung ihrer Mitglieder gerichtet ist. Die Genossenschaft ist körperschaftlich organisiert. Ihre Organe sind der Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung), der Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands) und die Generalversammlung (Bestellung von Aufsichtsrat und Vorstand). Zur Gründung der Genossenschaft sind mindestens sieben Personen erforderlich, die das Statut (= Satzung) feststellen und die Organe wählen. Außerdem ist die Genossenschaft in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister einzutragen. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird entweder bei Gründung durch Mitunterzeichnung des Statuts oder später durch schriftliche Beitrittserklärung und Eintragung in die beim Registergericht geführte Genossenliste begründet. Im Falle der Insolvenz haftet die Genossenschaft mit ihrem Vermögen. Die Nachschusspflicht der Genossen kann im Statut beschränkt oder ausgeschlossen werden.
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