Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Unlauterer Wettbewerb

In Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Damit soll der Wettbewerb gegen unlautere Wettbewerbsmethoden (wie sittenwidrige und irreführende Werbung) geschützt werden. Das UWG wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergänzt. Es verbietet die Kartellbildung (Ausschaltung des Wettbewerbs) grundsätzlich und erlaubt ein wirtschaftspolitisch gebotenes Vorgehen gegen marktbeherrschende Unternehmen.

Siehe Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 (RGBl. 499) m. Änd. verbietet in § 1 durch eine Generalklausel allgemein Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen, und daneben in den §§ 3ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen, die auch dann verboten sind, wenn sie im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Maßstab für die "guten Sitten" ist die Anschauung des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht; daher gelten z.B. für Werbemaßnahmen einer Arzneimittelfirma andere Maßstäbe als für die eines Nachtlokals, bei der aber auch eine vulgäre Werbung nicht dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit widersprechen darf. Die Sittenwidrigkeit ist aus der objektiven Sachlage, aus Beweggrund und Zweck des Handelnden abzuleiten; er muss nur die Tatsachen kennen, die seine Wettbewerbshandlung als unlauter erscheinen lassen, nicht auch das Bewusstsein haben, gegen die guten Sitten oder das UWG zu verstoßen.



Unter die Generalklausel des § 1 UWG fallen insbes. Nachahmung und Ausbeutung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung von (rechtlichem oder auch nur psychologischem Kauf-) Zwang, vergleichende Werbung, Absatzbehinderung, systematisches Abwerben von Arbeitskräften oder deren Verleitung zum Vertragsbruch (insbes. durch Schmiergelder), sog. Anzapfen (Verlangen von Sonderleistungen des Lieferanten ohne Gegenleistung), Täuschung und Irreführung der Abnehmer (z.B. durch Verursachen einer Verwechslungsgefahr oder wenn Kunden zum Kauf aus unsachlichen Motiven veranlasst werden), Anreißen (übertriebenes Ansprechen oder Anrufen von Kunden; Kundenfang), Beseitigung des freien W., rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu Zwecken des W. (z.B. Missbrauch von Computerprogrammen); regelmäßig aber noch nicht der Verkauf unter dem Einstandspreis (Preisunterbietung; s. aber Lockvogelwerbung). Als Sondertatbestände sind verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen Regeln der Sonderveranstaltungen, des Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den Kennzeichenschutz, ferner die Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG), die Benutzung geschäftlicher Beziehungen mit Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG), Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die Regeln für Zugaben und Rabatte. Das Verbot des u.W. gilt im gesamten geschäftlichen Verkehr für alle Gewerbetreibenden, freien Berufe und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie am Geschäftsverkehr teilnehmen (z.B. durch Regiebetriebe).



U. W. führt zu Ansprüchen (Verjährung i.d.R. in 6 Monaten) auf Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Vertragsabschluß aufgrund unwahrer und irreführender Werbeangaben auf Rücktritt vom Vertrag (§ 13a UWG) und (bei Verschulden) auf Schadensersatz, in diesem Falle auch zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch (Auskunftspflicht).



Die Sachbefugnis hat jeder verletzte Wettbewerbsteilnehmer; in einigen Fällen steht der Unterlassungsanspruch auch allen auf demselben Markt tätigen Mitbewerbern und sachgerecht ausgestatteten Interessenverbänden zu (z.B. Industrie- und Handelskammer), wenn sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben (§ 13 UWG). Der Klage muss nach der Rspr. regelmäßig eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kosten der Verletzer zu tragen hat, wenn ihre Geltendmachung nicht missbräuchlich ist (z.B. nur zum Zwecke des "Gebührenschindens", sog. Abmahnvereine). Für Klagen, die lediglich auf das UWG gestützt sind, ist das Gericht (Handelssache) örtlich zuständig, in dem der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz (hilfsweise: seinen Aufenthaltsort) hat, bei Ausländern auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde (§ 24 UWG). Wettbewerbsstreitigkeiten können gütlich durch bei den Industrie- und Handelskammern errichtete Einigungsstellen beigelegt werden (§ 27a UWG). Etliche Verstöße gegen das UWG sind strafbar (z.B. wissentlich unwahre irreführende Werbung, § 4 UWG; Angestelltenbestechung mittels Schmiergeldern, § 12 UWG, die Inaussichtstellung besonderer Vorteile für die Vermittlung weiterer Abnehmer durch den Kunden - sog. progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem, § 6c UWG, oder der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Betriebsspionage, § 17 UWG, Geheimnisverrat), manche als Antragsdelikt und mit Privatklage verfolgbar (§ 22 UWG, § 374 I Nr. 7 StPO).





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Universalbanken
 
Unternehmenskultur
 
Weitere Begriffe : Kommanditgesellschaft (KG) | Devisenhandel | Finanzinstrumente
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.