Schachtelprivileg
Das Schachtelprivileg soll bei gegenseitiger Verschachtelung von Kapitalgesellschaften die Doppelbesteuerung vermeiden. Das KStG a. F. sah vor, dass Gewinnanteile aus einer Beteiligung von mindestens 25 % bei der empfangenden Obergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit werden, um so eine doppelte Erfassung der ausgeschütteten Gewinne mit KSt zu vermeiden. Mit Einführung des Anrechnungsverfahrens ist das Schachtelprivileg in dieser Hinsicht weggefallen. Das Schachtelprivileg hat aber seine Bedeutung in der Einheitsbewertung und damit in der Vermögensteuer, der Gewerbekapitalsteuer sowie auch in der Gewerbeertragsteuer behalten.
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