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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Akkreditiv

Unter Akkreditiv versteht man die Bereitstellung eines Betrages bei einer Bank (Akkreditivbank) zugunsten eines Dritten (Akkreditierten), der unter bestimmten Bedingungen i. A. eines Kunden (meist Vorlage bestimmter Dokumente) auszuzahlen ist. Vor allem im Außenhandel gebräuchliche Zahlungsform. Die Auszahlung erfolgt nach Legitimationsprüfung (Barakkreditiv) oder gegen Aushändigung der vom Auftraggeber verlangten Dokumente (Dokumentenakkreditiv). Rechtliche Grundlage für das Akkreditiv sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (Revision 1993). Eine andere, nicht so strenge Zahlungsform ist das Inkasso. Akkreditivkosten sind, sofern sie eine der bestehenden Einkunftsarten betreffen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Werden sie aus Anlass der Anschaffung eines Anlagegutes aufgewandt, so gehören sie zu den Anschaffungskosten.

Vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstitutes gegenüber einem Auftraggeber (Importeur), in dessen Auftrag, für dessen Rechnung und nach dessen Weisung innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinbarte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zu Gunsten eines Dritten (Exporteurs) zu erbringen. Die Akkreditivbank kann in die Akkreditivabwicklung eine Korrespondenzbank oder die Hausbank des Exporteurs - zu dessen zusätzlicher Absicherung - als Akkreditivstelle einschalten. Ein eröffnetes Akkreditiv stellt ein abstraktes Schuldversprechen dar, d. h., die Bank hat die versprochene Leistung selbstständig (unabhängig von dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zwischen Exporteur und Importeur) zu erbringen. Nach den zu erfüllenden Voraussetzungen unterscheidet man zwischen Barakkreditiv und Dokumenten-(oder Waren-)Akkreditiv. S. a. Sichtakkreditiv, Akzeptakkreditiv, Nachsichtakkreditiv, Deferred-Payment-Akkreditiv, Rembours-Akkreditiv, bestätigtes Akkreditiv, unbestätigtes Akkreditiv, unwiderrufliches Akkreditiv, widerrufliches Akkreditiv, übertragbares Akkreditiv, nicht übertragbares Akkreditiv, revolvierendes Akkreditiv, nicht revolvierendes Akkreditiv, Commercial Letter of Credit (CLC), Gegenakkreditiv, Negoziierungsakkreditiv, Vorschussakkreditiv, Zahlungsakkreditiv. Im Außenhandel sind Akkreditive besonders gebräuchlich. Ihre Abwicklung erfolgt nach den in fast allen Ländern akzeptierten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA). In Deutschland ist eine Akkreditiveröffnung gem. Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtig.

(engl. letter of credit) Das Akkreditiv ist ein Vertrag im Außenhandelsgeschäft, durch den sich eine Bank gemäß den Weisungen des Kunden verpflichtet, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere Bank hierzu zu ermächtigen. Diese treuhänderische Form der Zahlungsabwicklung wurde erstmals im 17. Jahrhundert in Gro britannien verwen det. In jener Epoche wurden Zahlungen im inter nationalen Geschäft weit ehend über den Bankplatz London abgewickelt, auch wenn die Partner in anderen Ländern ansässig waren. Das Akkreditiv dient vor allem zur Zahlungssicherung. Z. B. vereinbart ein Exporteur (Begünstigter) mit seinem ausländischen Kunden (Importeur), dass dieser (als Auftraggeber) bei seiner Hausbank (als eröffnende Bank) ein Akkreditiv eröffnen lässt. Diese Bank erstellt das Akkreditiv und leitet es i. d. R. über die Hausbank des Exporteurs, die es ihm anzeigt. Der Exporteur erlangt auf diese Weise Sicherheit über die Zahlung des Kaufpreises, und der Importeur hat i. d. R. die Gewähr, dass erst gezahlt wird, wenn die die Ware repräsentierenden Dokumente gemäß den Akkreditiv Bedingungen vorgelegt werden. Als Grundformen des Akkreditivs werden das Dokumenten kkreditiv und das Bar kkreditiv unterschieden, wobei ersteres für das internationale Geschäft eine herausragende Bedeutung erlangt hat. Die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten kkreditive (ERA 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Paris werden weltweit den Akkreditiven zugrunde gelegt.





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