Wechsel
Eine Zahlungsanweisung in gesetzlich (im Wechselgesetz) vorgeschriebener Form. Es gibt zwei Wechselarten:
· Die »Tratte« (gezogener Wechsel).
Dieses ist eine Anweisung des Wechselausstellers an den Bezogenen (Schuldner), den Wechselbetrag zu einem bestimmten Termin an den Begünstigten zu zahlen. Der Bezogene unterzeichnet quer am oberen Rand des Wechselformulars (Akzept) und verpflichtet sich damit zur Zahlung.
· Der »Sola-Wechsel« ist ein eigener Wechsel, bei dem Aussteller und Bezogener identisch sind. Mit dem Sola-Wechsel verpflichtet sich der Aussteller, den im Wechsel angegebenen Betrag zum festgelegten Termin an den Inhaber des Wechsels zu zahlen.
Zahlstelle bei einem Wechsel ist meistens ein Kreditinstitut, wobei i. d. R. die Bankverbindung des Bezogenen (Schuldners) eingesetzt wird. Bei Nichteinlösung des Wechsels am Fälligkeitstag wird dieser »protestiert« (siehe: »Protest«).
Die Erlangung eines Vollstreckungstitels aufgrund eines protestierten Wechsels geht relativ schnell, da es sich um ein Urkundeverfahren handelt.
Siehe auch: Akzept, Sola-Wechsel
Schuldrechtliches Wertpapier, das die schriftliche unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, einen bestimmten Betrag an einem bestimmten Ort bei Fälligkeit zu bezahlen. Der W. ist ein abstraktes Orderpapier: die Wechselverbindlichkeit ist unabhängig von dem einem Wechsel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft (abstraktes Schuldversprechen). Der Gläubiger ist allein durch das Eigentum am W. legitimiert. Der W. dient insbesondere der kurzfristigen Finanzierung von Handelsgeschäften. Gezogener Wechsel: Als solcher ist gem. deutschem Wechselgesetz eine Urkunde gültig, wenn diese die folgenden acht gesetzlichen Bestandteile aufweist: Bez. als Wechsel im Text; unbedingte Anweisung, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen; Name des Bezogenen (Wechselschuldners, Trassaten); Verfallszeit; Zahlungsort; Angabe der Person, an die bzw. deren Order gezahlt werden soll (Name des Wechselbegünstigten, Remittenten); Ausstellungsort und -tag; Unterschrift des Ausstellers (Trassanten). S. a. Tratte. Eigenwechsel oder Solawechsel: Der Aussteller verspricht, selbst einen bestimmten Betrag an eine im Wechsel genannte Person oder deren Order bei Fälligkeit zu zahlen. Aufgrund internationaler Abkommen ist ein in Deutschland begebener Wechsel auch in anderen Staaten rechtlich wirksam. Im Hinblick auf die dem W. zu Grunde liegenden Geschäfte unterscheidet man: Handels- oder Warenwechsel: Diesem W. liegt ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zu Grunde. Finanzwechsel: Dient ausschließlich Kreditzwecken (der Geldbeschaffung) Ihm liegt kein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zu Grunde. Als Finanzwechsel gelten Debitorenwechsel (ein Finanzinstitut zieht den W. auf einen Kreditnehmer), Kredit- oder Gefälligkeitswechsel (der Bezogene akzeptiert den W. aus Gefälligkeit; dient dem Aussteller zur Refinanzierung), und Depot- oder Kautionswechsel (dient der Besicherung einer Forderung und soll nicht in Umlauf kommen). Finanzwechsel (mit Ausnahme von Schatzwechseln der öffentlichen Hand) sind nicht rediskontfähig. Inkasso- oder Einzugswechsel: W., der von einer Bank ausschließlich zum Einzug des Wechselbetrages übernommen wird. Die Bank verpflichtet sich dabei nicht durch Indossament. Sie schreibt den Wechselbetrag erst nach Eingang des Gegenwertes gut. Tagwechsel, Tages- oder Datumswechsel: Der W. ist an einem bestimmten angegebenen Tag fällig. Datowechsel: Der W. ist eine bestimmte Zeit nach dem Ausstellungstag fällig. Sichtwechsel: Der Wechselbetrag ist bei Vorlage des W. fällig. Nachsichtwechsel: Der Wechselbetrag ist nach einer bestimmten Zeit nach Sicht (nach Vorlage) fällig. Der Bezogene hat deshalb das Akzept zu datieren. Domizilwechsel: Der W. ist nicht am Sitz des Bezogenen, sondern an einem anderen Ort zahlbar gestellt. Zahlstellenwechsel (unechter Domizilwechsel): Zahlstelle ist die auf dem W. genannte Bankverbindung am Ort des Bezogenen. Privatdiskonte: Bankakzepte, die der Finanzierung bestimmter Außenhandelsgeschäfte dienen. Umkehrwechsel: Der Bezogene ist auch der Wechselnehmer. Er lässt den Wechsel bei seinem Finanzinstitut diskontieren und zahlt den Betrag an den Wechselaussteller mittels Scheck (Wechsel-Scheck-System). Reitwechsel: W., die zwei Personen gegenseitig auf sich ziehen. Ihnen liegt kein reales (Waren-)Geschäft zu Grunde. Kellerwechsel: W., der vom Aussteller auf eine nicht existierende Person gezogen wird. Reitwechsel und Kellerwechsel dienen der illegalen Geldbeschaffung.
(engl. bill of exchange, promissory note) Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (s. u.) enthält, eine bestimmte auf dem Papier vermerkte Geldsumme an eine auf dem Papier genannte Person oder deren Order zu zahlen (Orderwertpapier). Als Bezogenen bezeichnet man denjenigen, der zur Zahlung aus einem Wechsel verpflichtet ist. Aussteller ist, wer einen Wechsel ausfertigt und den Bezogenen zur Zahlung anweist. Der Bezogene des gezogenen Wechsels haftet als Hauptschuldner (p Schuldner) erst bei Annahme (Akzeptierung), durch die eine Wechselurkunde von der Zahlungsanweisung (Tratte) zum Zahlungsversprechen (Akzept) wird. Als Orderpapiere können Wechsel durch Indossament, d. h. Bezeichnung eines neuen Empfangsberechtigten, weitergegeben werden. Wechsel sind in einem eigenen Gesetz, dem Wechselgesetz (WG) von 1933, gesetzlich geregelt. Sie unterliegen einer formalen Urkundenstrenge. Wenn einer der acht gesetzlichen Bestandteile (Art. 1 WG) fehlt, ist die Urkunde ungültig: 1. die Bezeichnung Wechsel im Text der Urkunde; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; B. die Unterschrift des Ausstellers. Der Solawechsel hat nur sieben Bestandteile, da der Name des Bezogenen fehlt. Fehlt die Verfallszeit, so wird der Wechsel zum Sichtwechsel, der bei Sicherheitsleistungen verwendet wird. Die Zahlungsverweigerung des Hauptschuldners wird durch formalen Protest (Wechselprotest) zum Ausdruck gebracht. Dies erlaubt den Rückgriff innerhalb der Indossamentenkette auf den jeweiligen Vorbesitzer (Reihenregress) oder einen der übrigen Wechselverpflichteten (Sprungregress). Bei fehlender Befriedigung kann ein Wechselprozess beantragt werden. Waren die Wechsel früher p Zahlungsmittel und Geldsurrogat (Geld), so dienen sie heute als Kredittitel (Kredit) vorwiegend zur Finanzierung der Kaufpreisstundung. Als Handelswechsel kann der Wechsel bei Kreditinstituten diskontiert, d. h. vor der Verfallszeit zur Gutschrift eingereicht werden. Vom Wechselbetrag wird ein Diskont für Zinsen und Gebühren in Abzug gebracht und der Restbetrag ausbezahlt. Eine weitere häufige Verwendung findet der Wechsel als Sicherungsinstrument.
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