Bankgeheimnis
Verpflichtung der Bank gem. Bankvertrag (Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gegenüber Dritten, keinerlei Auskünfte über Konten und Depots sowie über sonstige aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultierenden Tatbestände zu geben. In Strafverfahren besteht eine unbeschränkte Auskunftspflicht.
Das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Das Finanzamt kann daher Auskünfte nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Steuererklärung des Bankkunden unrichtige Angaben enthält oder unvollständig ist. Die Finanzbehörden sind gem. § 30a AO gehalten, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist daher ausdrücklich untersagt, einmalige oder periodische Mitteilungen von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe zum Zweck der allgemeinen Überwachung zu verlangen. Auch die Formulare der Finanzverwaltung für Steuererklärungen dürfen nicht nach Nummern von Konten oder Depots, die vom Steuerpflichtigen bei einer Bank unterhalten werden, fragen. Die Angabe von Kontonummern oder Depotnummern kann nur verlangt werden, wenn »Ausgaben oder Vergünstigungen«, die sich Steuer mindernd auswirken, geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen dies erfordert (z. B. auf welches Konto eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt überwiesen werden soll oder von welchem Konto die Kraftfahrzeugsteuer abgebucht werden soll).
Einzelauskunftsersuchen an das Kreditinstitut sind zulässig. § 30a (5) AO verweist insoweit ausdrücklich auf § 93 AO„ der die allgemeinen Auskunftspflichten regelt. In dem Auskunftsersuchen muss aber konkret angegeben werden, warum die Aufklärung des Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen selbst nicht erfolgt ist oder keinen Erfolg verspricht. Auch im Steuerfahndungsverfahren soll das Kreditinstitut erst dann um Auskunft oder Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat.
Diese Rücksichtnahme gilt allerdings nur, wenn die Person des Steuerpflichtigen bekannt ist und noch kein Verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eine Steuerstraftat gegen ihn eingeleitet ist.
Auch bei einer Steuerprüfung des Kreditinstitutes selbst darf der Prüfer Guthabenkonten oder Depots von Bankkunden nicht feststellen oder abschreiben, um sie zu Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des Kunden zu verwenden. Diese Schutzbestimmung wird jedoch davon abhängig gemacht, dass das Kreditinstitut eine Legitimationsprüfung, die den Banken gem. § 154 (2) AO vorgeschrieben ist, bei Kontoeröffnung vorgenommen hat. Hat der Kunde ein Konto, so ist es der Bank im Interesse der Kontenwahrheit verboten, für einen solchen Kunden Geschäftsvorgänge über ein »Conto pro Diverse« abzuwickeln. (Bankenerlass vom 31.8.1979, BStBI. 1979, S. 590).
Wie sicher ist das Bankgeheimnis in unseren Nachbarländern?
Luxemburg:
Bankgeheimnis gesetzlich verankert. Rechtshilfe wird gegenüber Drittstaaten nur in Strafverfahren (z. B. Drogengelder) gewährt. Nummern-
konto möglich, aber Identitätsprüfung. Auch der neu in das luxemburgische Strafrecht eingeführte Tatbestand des »Steuerbetrugs« führt nicht zu Auskünften im Wege der Amtshilfe von Finanzbehörde zu Finanzbehörde, sondern es bedarf des richterlichen Beschlusses. Solange Luxemburg nicht das Zusatzprotokoll zum Rechtshilfeabkommen des Europarates (durch das die bis dahin ausgeklammerten Steuerstraftaten in die Liste der »Straftaten« einbezogen werden) ratifiziert hat, ist die Grundlage für derartige richterliche Beschlüsse nicht gegeben.
Das Zusatzprotokoll ist bisher nicht ratifiziert worden.
Österreich:
Bankgeheimnis gesetzlich verankert. Ausnahmen nur bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts hinsichtlich einer Straftat. Eröffnung von anonymen Konten auf Phantasienamen ist möglich, dadurch absolute Anonymität. Bei größeren Summen Identitätsprüfung und Frage nach Herkunft des Geldes.
Schweiz:
Bankgeheimnis wird gewahrt. Nummernkonten möglich, jedoch Identitätsprüfung. Auskünfte an ausländische Steuerbehörden nur im Betrugsfall.
Liechtenstein:
Strenges Bankgeheimnis. Es bestehen keine Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern in Steuerangelegenheiten. Identitätsprüfung bei Kontoeröffnung und Frage nach Herkunft des Geldes. Anonyme Geldanlage über Stiftungen, die durch einen Treuhänder verwaltet werden, möglich.
(engl. banking secrecy, bankers discretion) Das Bankgeheimnis bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Kreditinstituts (Bank), über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Kunden, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt sind, strenges Stillschweigen gegenüber Dritten (auch Behörden und Ämtern) zu bewahren. Das Bankgeheimnis wird durch den Kunden selbst eingeschränkt, wenn dieser als Geschäftskunde Geschäftspartnern seine Bankverbindung als Referenz angibt oder wenn er als Privatkunde sein Kreditinstitut ausdrücklich zur Erteilung von Bankauskünften ermächtigt. (Auch diese Bankauskünfte geben keine Kontostände oder andere Zahlungen bekannt; es handelt sich vielmehr um allgemein gehaltene Aussagen, wie beispielsweise: «Unser Kunde XY ist seinen Verpflichtungen bisher zuverlässig nachgekommen. Wir halten ihn für den angefragten Betrag für gut.») Außerdem wird das Kreditinstitut bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte durch Vorschriften im Straf , Steuer und Devisenrecht zur Auskunft in Straf , Steuerfahndungs und Steuerstrafverfahren verpflichtet. Des Weiteren haben im Todesfall die Erben, im Insolvenzfall (Insolvenz) der Insolvenzverwalter Recht auf Auskunft. Bei Verletzung des Bankgeheimnisses kann das Kreditinstitut vom Kunden haftbar gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden, sofern ihm ein finanzieller oder ein nicht in 5 Geld ausdrückbarer Schaden (z. B. Schädigung des persönlichen Rufes) entsteht.
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