Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kommanditgesellschaft (KG)

(engl. limited partnership) Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wobei ein oder mehrere Gesellschafter (Gesellschaft) uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen, für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten) haften (Komplementäre), während bei mindestens einem weiteren Gesellschafter die Haftung auf die Höhe seiner Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist). Die KG stellt somit eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (oHG) dar. Gesellschafter können auch hier natürliche und juristische Personen sein. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist formlos möglich. Die KG ist jedoch in das Handelsregister einzutragen. In diesem sind auch die Haftungssummen der Kommanditisten zu vermerken. Die Geschäftsanteile sind i. d. R. nicht übertragbar. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen dem oder den Komplementären. Den Kommanditisten steht für gewöhnlich nur ein Kontrollrecht zu; lediglich bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen wie z. B. beim Eingehen größerer Verbindlichkeiten oder dem Erwerb von Grundstücken , ist ihre Zustimmung zwingend erforderlich. Ihnen kann jedoch durch die Erteilung von Handlungsvollmacht oder Prokura Vertretungsmacht eingeräumt werden. Bei grundlegenden Gesellschaftsbeschlüssen hat die Stimme des Kommanditisten grundsätzlich das gleiche Gewicht wie die des Komplementärs. Jedoch kann auch hier der Gesellschaftsvertrag andere Regelungen treffen. Die Gewinnverteilung erfolgt im Allgemeinen durch Verzinsung des Kapitals mit 4 %. Der Restgewinn (Gewinn) und auch Verluste werden im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Der Kommanditist nimmt am Verlust nur in Höhe seiner Einlage teil. Auflösung und Liquidation der KG erfolgen nach den Grundsätzen der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Der Tod des Kommanditisten führt auch hier nicht notwendigerweise zur Auflösung der Gesellschaft; vielmehr treten sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt die Erben in seine Rechte ein. Die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
KMU
 
Kommanditist
 
Weitere Begriffe : Körperschaftsteuer | Emission | Europäische Investitionsbank
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.