Depotstimmrecht
Weitergabe einer Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Depotinhaber an die depotführende Bank. Diese Bevollmächtigung ist nach dem Aktiengesetz unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Vollmacht des Kunden muß ausdrücklich und schriftlich erteilt werden.
Eine allgemeine Vollmacht kann für längstens 15 Monate erteilt werden.
Die Bank muß eigene Vorschläge zu den Tagesordnungspunkten machen und den Aktionär um eindeutige Weisung zu den einzelnen Punkten bitten.
Mitteilungen der AG sind an die Depotkunden weiterzuleiten.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|