Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bundeskartellamt

mit Sitz in Berlin. Es wurde gemäß §§ 44-50 GWB errichtet und unterliegt den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft. Aufgabe ist die Überwachung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Kartelle, Verträge (z.B. Vertriebsbindungen), Marktmacht (Marktbeherrschung), wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (durch Absprache, »Frühstücks-Kartelle«) oder diskriminierendes Verhalten (z.B. Boykott) Zustandekommen können. Das Bundeskartellamt arbeitet grundsätzlich nach zwei Prinzipien: 1. Mißbrauchsprinzip; dieses gilt für anmeldepflichtige Kartelle, die grundsätzlich erlaubt sind, aber vom BKartA überwacht werden, um Mißbräuche zu verhindern; 2. Verbotsprinzip; es betrifft genehmigungspflichtige Kartelle, die ebenfalls angemeldet werden müssen, aber bis zur Genehmigung durch das BKartA unwirksam sind. Alle Kartelle werden im Kartellregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Weitere Kartellbehörden sind das Bundesministerium für Wirtschaft und die Kartellämter der Länder.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Budget
 
Call
 
Weitere Begriffe : Rücklagen | Vollmacht | Kündigung
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.