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Ausgabe 2017
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Verlustzuweisungsgesellschaft

oder Abschreibungsgesellschaft. Personenvereinigung, deren beschränkt haftende Gesellschafter in erster Linie beabsichtigen, durch Ausnutzung von (fehlerhaften) Bestimmungen der Steuergesetzgebung („Steuerschlupflöchern”) Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen. Eine V. kann als Gewerbebetrieb oder als private Vermögensverwaltung (z. B. Wohnungseigentümergemeinschaft oder geschlossener Immobilienfonds) betrieben werden. Durch Verlustzuweisungen kann eine Kapitalanlage ganz oder teilweise aus ersparter Einkommensteuer finanziert werden. Mit Hilfe von V. war die Realisierung von Steuerersparnissen u. a. dadurch möglich, dass durch erhöhte Abschreibungen (Sonderabschreibungen), aber auch durch Bewertungsabschläge und die Bildung steuerfreier Rücklagen zustande gekommene Verluste zum vollen Grenzsteuersatz steuermindernd wirkten, während die Nachversteuerung späterer Veräußerungsgewinne nur zum halben durchschnittlichen Steuersatz erfolgen musste. V. werden in Deutschland seit 1999 steuerlich durch den § 2 b EStG restriktiv behandelt.





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