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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Steuerhinterziehung

Hier sind zwei Begriffe zu unterscheiden. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 377, 378 AO. In den Folgen unterscheiden sich beide Taten wesentlich.
Die vorsätzliche Steuerhinterziehung, d. h., schuldhaft und rechtswidrig mit Willen und Wollen Steuern zu hinterziehen, ist eine Straftat, die § 370 AO mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen (dies bedeutet 10,— DM bis 3,6 Millionen DM) bedroht ist.
Dagegen ist die leichtfertige Steuerverkürzung eine Ordnungswidrigkeit, die § 378 AO mit Geldbuße bis 100.000 DM geahndet wird.
Im Endergebnis liegt die Unterscheidung also im — auch bedingtem — Vorsatz bei der Straftat oder in der — auch groben — Fahrlässigkeit, d. h. besonders leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten bei der Steuerverkürzung gem. § 378 AO.
Dieses strafbare oder ordnungswidrige Verhalten eines Steuerpflichtigen verjährt in beiden Fällen nach fünf Jahren (§§ 78, 78a StGB, § 384 AO), wobei als Besonderheit der Verjährungsablauf erst mit Vollendung der Hinterziehung beginnt, jedoch nicht vor der Festsetzung der Steuer.
Die Verfolgbarkeit einer Steuerhinterziehung; oder Verkürzung entfällt dann, wenn eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bzw. Berichtigung gemäß §§ 153, 378 AO und Nachentrichtung erfolgt. Dies jedoch nur, bevor die Tat entdeckt, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben ist oder ein Prüfer der Finanzbehörde zur steuerlichen Nachprüfung oder zu Ermittlungen erschienen ist.
Letztlich sind noch die Steuergefährdung (falsche Belege, unrichtige Buchführung gemäß § 379 AO), die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) und (§ 383 AO) als Ordnungswidrigkeiten zu erwähnen.
Gerichtliche Verurteilungen, auch Strafbefehle, wegen einer Steuerstraftat — gleich in welcher Höhe — werden im Bundeszentralregister in Ber-
lin eingetragen. Der Betroffene gilt als vorbestraft. Die Löschungsfristen richten sich nach der Höhe der erkannten Strafe.
Bußgeldbescheide wegen Steuerordnungswidrigkeiten werden im Strafregister nicht erfasst. Ob eine Mitteilung an das Gewerbezentralregister erfolgt, steht dahin. Als Vorstrafen gelten sie nicht.

Steuerhinterziehung bedeutet, daß ein nach Paragraph 1 der Abgabenordnung (AO) zur Steuerleistung Verpflichteter Handlungen unternimmt, sich dieser Steuerpflicht zu entziehen.

Das Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen. Unterschieden werden vorsätzliche Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen um den strafwürdigen Tatbestand die Hinterziehung willentlich betreibt, um sich Vorteile zu verschaffen, wenn also schuldhaft und bewußt rechtswidrig gehandelt wird. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, droht eine Geldbuße. Hier gibt es keinen Tatvorsatz, sondern es liegt Fahrlässigkeit vor (Leichtsinn, Schlamperei o.a.).

Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung werden nicht verfolgt bei einer Selbstanzeige oder bei Korrektur und Nachzahlung der Steuern. Dies gilt allerdings nur, wenn die Selbstanzeige vor Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt. Ein rechtskräftiges Urteil in einem Steuerstrafverfahren wird im Bundeszentralregister eingetragen, der Täter gilt damit als vorbestraft.





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