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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Stille Gesellschaft

ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person am Handelsgewerbe einer anderen beteiligt. Dabei geht die Vermögenseinlage des Stillen in das Vermögen des Tätigen über. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung, haftet nicht und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Er ist am Gewinn und am Verlust beteiligt, eine Verlustbeteiligung kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Eine »atypische« stille Gesellschaft liegt vor, wenn der Stille schuldrechtlich am gesamten Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (ähnlich der Kommanditgesellschaft). Ein »partiarisches Darlehen« liegt vor, wenn Stiller und Tätiger nicht ein gemeinsames Interesse im Sinne einer Gesellschaft verfolgen, sondern der Stille die Einlage nur aus Gründen der (möglicherweise fest vereinbarten) Gewinnerzielung vornimmt. Geregelt in §§ 335 ff HGB.





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