Enteignung
ist eine rechtmäßige Beeinträchtigung des Vermögens (Eigentum, Rechte) durch einen staatlichen Eingriff nach Art. 14 Abs. 3 GG. Die Enteignung findet gegen Entschädigung statt. Nicht jede staatliche Beeinträchtigung des Vermögens ist jedoch eine Enteignung; gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 GG gibt es auch die entschädigungslose Eigentumsbindung. Enteignung ist nicht zu verwechseln mit dem »enteignungsgleichen Eingriff«, der einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt, obgleich die zugrundeliegende Handlung durchaus rechtmäßig ist (z.B. Bundeswehr-Panzer stößt an Haus). Sind nicht Vermögenswerte Rechte (Leben, Körper, Gesundheit) betroffen, wird dies als Sonderopfer bezeichnet (z.B. Schäden Unbeteiligter bei Strafverfolgung). Auch in diesen Fällen besteht Entschädigungspflicht.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|