Urheberrecht
In Deutschland im Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geregelt; es wird durch das Verlagsrecht ergänzt. Das U. schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht zu bestimmen, ob und wie ein Werk veröffentlicht wird; ob und wie es vervielfältigt, bearbeitet werden darf u. ä. m.) und das Verwertungsrecht (das mit der Entstehung eines Werkes beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf). Dem U. zugänglich sind z. B. Sprachwerke (wie Literatur und Computerprogramme), Werke der Musik, der bildenden und angewandten Kunst, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Zum internationalen U. s. Revidierte Berner Übereinkunft, Welt-Urheberrechts-Abkommen, TRIPS-Abkommen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|