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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Testament

Vermögensverfügung für den Fall des Ablebens. Bei Verheirateten ist die Erbfolge gesetzlich geregelt. Ist kein Testament vorhanden, wenn ein Ehepartner stirbt, erbt automatisch der andere Ehepartner und die Kinder. Bei unverheirateten Lebensgemeinschaften ist ein Testament zwingend erforderlich, wenn der Überlebende erben soll. Ist kein Testament vorhanden, erbt er nichts. Der gesamte Nachlass geht dann nach der gesetzlichen Erbfolge an die Kinder des Verstorbenen oder — wenn keine Kinder vorhanden sind — an seine Eltern. Sind diese bereits
verstorben, dann sind die Geschwister des Verstorbenen begünstigt oder weiter entfernte Verwandte. Setzt ein Partner seinen Lebensgefährten in einem Testament als Alleinerben ein, so sind in jedem Fall etwaig vorhandene Kinder im Rahmen des ihnen zustehenden gesetzlichen Pflichtanteils begünstigt. Dieses ist die Hälfte dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätten.
Gültiges Testament
An ein gültiges Testament werden formale Anforderungen gestellt; daher ist es sehr wichtig, alle für die Gültigkeit eines Testamentes notwendigen Merkmale und Anforderungskriterien zu beachten. Es wird zwischen einem privaten Testament und einem notariellen Testament unterschieden.
Das private Testament
· muss in vollem Umfang mit eigener Handschrift aufgesetzt und eigenhändig unterschrieben sein. Es kann bereits durch Zusätze, die mit der Schreibmaschine geschrieben sind, oder durch nichthandschriftliche Anlagen ungültig werden;
· sollte mit Ort und Datum versehen sein, damit keine Probleme entstehen können, wenn u. U. frühere Fassungen existieren;
· kann privat aufbewahrt, jedoch auch beim Amtsgericht hinterlegt werden;
· kann jederzeit widerrufen werden.
Das notarielle Testament
· wird entweder durch einen Notar niedergeschrieben oder durch Übergabe eines selbst geschriebenen Testaments an den Notar errichtet (es fallen Notarkosten an);
· wird stets beim Amtsgericht aufbewahrt;
· gilt bereits als widerrufen, wenn es aus der Verwahrung beim Amtsgericht zurückgenommen wird;
· bietet eine größere Sicherheit als das Privattestament. Siehe auch: Erbschaft, Erbschaftsteuer





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